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von klausjans.de
::: Eine Webpage von Klaus Jans :::
der
prozess gegen
das mitglied der nationalversammlung 1848/1849,
adolph bermbach, notariats-candidat aus
köln, gewählt
für siegburg.
a. bermbach, erst seit februar 1849 an der NV leibhaftig teilnehmender,
stand am 9-1-1850
in köln
vor dem assisengericht
wegen complott(s)/hochverrat(s)/umsturzversuch(s)/etc.
... und das nach ca. 7 monaten untersuchungshaft.
ARTIKEL-TEXT am 10-1-1850 eine
Seite ... und
Fortsetzung von vier weiteren Seiten am 13-1-1850, jeweils in der
"Kölnischen Zeitung". Geht auch noch weiter in der Beilage der
Kölnischen Zeitung vom 13-1-1850.
HINWEIS K. J. : ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR oder ZITAT REDE BERMBACH wurde
jeweils vor den Absatz gesetzt, damit man sich besser zurechtfindet. Im
Original der KoeZei werden jeweils vor den ganzen Absatz lediglich 1 x
Anführungszeichen in die jeweils erste Zeile gesetzt, damit man
weiß: Es ist immer noch
die Rede von A oder B. Das wird hier anders gehalten. ||| Auch werden
längere Absätze in kleinere unterteilt, damit man es besser
lesen kann. Das Original ist nämlich im wahrsten Sinne des Wortes
eine Bleiwüste, siehe hier unten eine von K. J. stark verkleinerte
BEISPIEL-Seite, hier KoeZei 13.1.1850, anbei. (K. J. im
Dezember 2023)
Der
Staats-Procurator bzw. General-Procurator (Ankläger gegn Adolph
Bermbach) hieß Otto Saedt. Er
taucht zum Beispiel 1850 ... im Allgemeinen Adreß-Buch
(Wohnungs-Anzeiger) für Cöln, Herausgegeben von J. B. Greven,
Verlag W. Greven ... auf,
siehe S. 240:
Saedt Otto, Staats-Prokurator,
Mohrenstr. 12. [X]
ABER: z. B. 1855 im Adressbuch wohnt er dann in der
Zeughausstraße 24.
[X]
:::
Der Anwalt von Adolph Bermbach soll (auch laut Artikel hier) ein Herr
Hagen gewesen sein, im
Adress-Buch Cöln 1850, Seite 163, finden wir mit dem Nachnamen
Hagen einzig den Advokat-Anwalt
Lambrecht Hagen. Elisenstraße 12. [X] Der könnte es
gewesen sein.
||| -- Es folgt nun bald der Text aus
der
Kölnischen Zeitung 10.1.1850 (aber am 10.1.1850 die ZWEITE
AUSGABE) und 13.1.1850 (am 13.1.1850 aber
ZWEITE AUSGABE!). Dort aber über diverse
Seiten gestreut. -- ||| Manches bleibt nicht
lesbar, a) wegen Zustand der Zeitungsseite, b) wegen der Bindung der
Seite, dann fehlen am Bund optisch einige real wohl existente
Buchstaben, man kann sie zumindest nicht lesen ... und
dann wurden hier solche Zeichen ##### gesetzt. Der Text kann also am
Ende
der Prozedur nicht zu 100 % dem Druck in der KoeZei entsprechen, aber
vielleicht zu 97 %. [X] Bisweilen wird in den Reden klein
weitergeschrieben, z. B. nach einem Ausrufezeichen. Das wurde so
gelassen. Oder groß wie "Schuldig", ein Adjektiv. Auch das wurde
belassen. Manche (wenige!) Apostrophe, die offenbar falsch gesetzt
waren, wurden
hingegen weggelassen. Ebenso gab es immer wieder mal "Blindzeichen",
die z. B. als Strich zwischen den Worten erschienen. Auch diese wurden
weggelassen. [X] Offensichtliche Satz-Fehler wie "Fotge" statt "Folge"
wurden stillschweigend korrigiert.
Da bei direkter Rede vor jedem Absatz
in der KoeZei
(Anklage-Rede Staatsprocurator, Verteidigungs-Rede Adolph Bermbach) 1 x
Anführungszeichen stehen, um zu zeigen: Die direkte Rede geht
in diesem Absatz weiter ... wurden die Anführungszeichen von
(weiteren) (externen) (sonstigen) Zitaten innerhalb
dieser Reden dann von der KoeZei mit optisch für uns
ungewohnten,
doppelten Anführungszeichen
gesetzt. BEISPIEL AUS DEM ARTIKEL FÜR SOLCH EIN ZITAT INNERHALB
EINER REDE: „„Sobald
die Zahl der anerkannten Mitglieder 350 erreicht, hat der
Vorsitzende die National-Versammlung zu einer Sitzung einzuladen.““ [X]
Die Gedankenstriche sind die langen Gedankenstriche, die wir
heute nicht mehr benutzen, zumindest in Deutschland. Die Bindestriche
waren im Original immer
Gleichheitszeichen. Hier stehen jetzt aber die bei uns heutzutage
üblichen kurzen, einfachen Bindestriche. Und bedenken Sie: Hier
sind es nun viel
mehr Absätze als im Original. Einfach deshalb, damit man es etwas
leichter lesen kann. – NUN DER TEXT. Wir haben grob rund 100.000
Zeichen inklusive Leerzeichen. [X]
Der Zeitungskopf der Kölnischen Zeitung vom 10.1.1850, ABER
ACHTUNG: Zweite Ausgabe des Tages! In der zweiten Ausgabe wird
der lange Bericht über den Kölner Prozess (am 9.1.1850 war
der) gegen den Notariats-Kandidaten Adolph Bermbach begonnen, Anklage
wegen Umsturz-Komplotts, und dann wird der Artikel am 13.1.1850 noch
über viele
Seiten fortgesetzt. Hier oben wurde der Zeitungskopf verkleinert von K.
J.
"Kölnische Zeitung" vom
10.1.1850. Donnerstag, aber: ZWEITE AUSGABE !!!, Seite 3 (in der ERSTEN
AUSGABE stand der Artikel noch nicht.) Der Artikel beginnt dort in der
linken Spalte,
aber weiter unten.
Assisen-Prozedur
gegen den
Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung Adolph Bermbach.
Verhandelt zu Köln am 9. Januar 1850.
Adolph Bermbach, 28 Jahre alt, Notariats-Candidat, früher zu
Siegburg,
jetzt zu Köln wohnhaft, trat am 26. Februar 1849 als Deputirter
des
Siegkreises in die deutsche Nationalversammlung ein und betheiligte
sich von da an
fortwährend an ihren Verhandlungen. Nachdem die
Versammlung ihren
Sitz von Frankfurt nach Stuttgart verlegt hatte, ging B. auch dortin
und nahm insbesondere an den Beschlüssen und Wahlen vom 6. Juni v.
J.
Antheil. Als die Versammlung in Stuttgart gesprengt worden, kehrte B.
nach
Köln zurück. Hier wurde er wegen seiner Theilnahme an jenen
Beschlüssen vom 6. Juni zur Untersuchung gezogen und verhaftet
unter
der Anklage, am 6. Juni 1849 zu Stuttgart mit Anderen ein Complott zum
Zwecke des Umsturzes und der Veränderung der preußischen
Regierung und der deutschen Bundes-Verfassung, so wie der
Bewaffnung der Bürger gegen die bestehenden Regierungen gemacht zu
haben, — Verbrechen, welche in
Weiterhin ist es die Kölnische Zeitung vom 10.1.1850. Es folgt nun weiterhin der Text von Seite 3 der Ausgabe. Aber nun ist es die mittlere Spalte. [X]
den Artikeln 87 und 89 *) des Strafgesetzbuches und im Gesetze vom 28. October 1836 vorgesehen sind.
Die Rathskammer des k. Landgerichts gab dieser Anklage Statt. Der
rheinische Appellations-Hof hat indeß die Anklage nicht erkannt,
sondern durch seine Entscheidung vom 21. August 1849 den
Leibverhafts-Befehl der Rathskammer wieder aufgehoben und verordnet,
daß der Angeklagte, wenn er nicht wegen anderer Ursachen
verhaftet sei, in Freiheit gesetzt werde, weil nach dem Gesetze vom
30. Sept. 1848 kein Abgeordneter wegen seiner Abstimmung in der
Reichs-Versammlung und wegen der bei Ausübung seines Berufes
gethanen Aeußerungen zu irgend einer Zeit gerichtlich verfolgt
werden dürfe; weil eine Auflösung der deutschen
National-Versammlung bis zum 6. Juni 1849 nicht erfolgt war; dieselbe
vielmehr durch ihre formel wenigstens nicht ungültigen
Beschlüsse vom 1. und 25. Mai 1849 ihre Permanenz bis zum
Zusammentritte des Reichstages erklärt, die Verlegung des Sitzes
von Frankfurt nach jedem anderen Orte und namentlich nach Stuttgart
vorgesehen, und der Rest des Parlaments sich in
beschlußfähiger Anzahl bis zum 6. Juni erhalten habe.
Dieses
Urtheil des Appellations-Hofes wurde in Folge des vom Hrn.
General-Procurator dagegen ergriffenen Cassations-Recurses durch
Entscheidung des Revisions- und Cassations-Hofes vernichtet, indem
letzterer annahm, daß das Gesetz vom 30. September 1848 auf die
stuttgarter Versammlung keine Anwendung erleide, weil das Tagen der
Reichs-Versammlung zu Frankfurt, ihrer Berufung durch die
Bundes-Versammlung gemäß, zur rechtlichen Existenz dieser
Versammlung wesentlich gehöre, die letztere daher einseitig und
ohne Vereinbarung mit der an die Stelle der Bundes-Versammlung
getretenen und mit der Reichs-Versammlung ein Ganzes bildenden Central-
Gewalt weder nach Stuttgart, noch an einen anderen Ort verlegt werden,
somit aber der desfallsige, wenngleich in beschlußfähiger
Anzahl der Mitglieder gefaßte Beschluß ohne Concurrenz der
Central-Gewalt für das Forttagen in Stuttgart kein rechtliches
Fundament abgeben konnte, daß demnach am 6. Juni eine deutsche
National-Versammlung in Stuttgart nicht existirt habe, daß auch
das preußische Wahlgesetz vom 11. April, so wie das Reichsgesetz
vom 30. Sept. 1848 offenbar nur die Reichs-Versammlung in Frankfurt vor
Augen haben, und daher die Mitglieder der stuttgarter Versammlung nicht
als Abgeordnete der deutschen Reichs-Versammlung, sondern nur als
Privatpersonen anzusehen seien.
In Folge dieses Urtheils steht heute Bermbach vor dem Assisenhofe,
angeklagt: am 6. Juni 1849 zu Stuttgart mit Anderen ein Complott zum
Zwecke des Umsturzes und der Veränderung der preußischen
Regierung und der deutschen Bundes-Verfassung, so wie der Bewaffnung
der Bürger gegen die bestehenden Regierungen gemacht zu haben.
Nach Bildung des Geschwornengerichts und den gewöhnlichen
General-Fragen werden die beiden erwähnten Urtheile des
Appellations-Gerichtshofes und des Cassations-Hofes, so wie der vom
Hrn. General-Procurator gefertigte Anklage-Act verlesen. Letzterer
lautet also:
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Am 30. März 1848 wurde von
der deutschen Bundes-Versammlung der
Beschluß gefaßt, die Bundes-Regierungen aufzufordern, in
ihren sämmtlichen dem deutschen Staaten-Systeme angehörigen
Provinzen Wahlen von National-Vertretern anzuordnen, welche am Sitze
der Bundes-Versammlung zusammenzutreten haben, um zwischen den
Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu
bringen. Ein Beschluß der Bundes-Versammlung vom 7. April 1848
ordnete den Wahlmodus an. Auf den Grund dieser Beschlüsse wurde
die Verordnung vom 11. April desselben Jahres über die Wahl der
preußischen Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung
erlassen und vom Volke die Wahl der Abgeordneten vorgekommen. Die zu
Frankfurt zusammengetretene National-Versammlung gründete am 28.
Juni
1848 in der Person eines Reichsverwesers eine provisorische
Central-Gewalt für Deutschland, welche bis dahin, daß das
Verfassungswert für Deutschland beendigt und in Ausführung
gebracht sei, die vollziehende Gewalt in allen Angelegenheiten, welche
die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates
betreffen, zu üben, die Oberleitung der gesammten bewaffneten
Macht zu übernehmen, die völkerrechtliche Vertretung
auszuüben, über Krieg und Frieden
und über Verträge mit auswärtigen Mächten im
Einverständnisse mit der National-Versammlung zu
beschließen, in Beziehung auf die Vollziehungs-Maßregeln
sich so weit thunlich mit den
Bevollmächtigten der
Landes-Regierungen ins Einvernehmen zu setzen habe.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Am 12. Juli 1848 übertrug auch die Bundes-Versammlung Namens der deutschen Regierungen die Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen, als Organ des deutschen Bundes, an die provisorische Central-Gewalt. An demselben Tage trat der zum Reichsverweser erwählte Erzherzog Johann von Oesterreich das Amt der provisorischen Central-Gewalt an. Während die National-Versammlung in Berathschlagung über die Verfassung fortfuhr, wurde der Angeklagte Adolph Bermbach im Siegkreise an die Stelle des abgetretenen früheren Abgeordneten dieses Bezirkes zum Mitgliede der National-Versammlung gewählt; er trat am 26. Februar 1849 in dieselbe ein und nahm von da an fortdauernd an ihren Verhandlungen Antheil.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Ende März 1849 wurden die
deutsche Reichs-Verfassung und das
Wahlgesetz in zweiter Lesung beschlossen und Se. Maj. der König
von Preußen zum erblichen Kaiser des deutschen Reiches
erwählt. Allein diese Beschlüsse konnten aus mehrfachen
Gründen nicht zur Geltung gelangen und ins Leben treten. In
Oesterreich waren durch die Verfassung vom 6. März 1849
sämmtliche Theile der Monarchie, unter ihnen auch die
deutsch-österreichischen Lande, zu einem Gesammtstaate mit
Volksvertretung vereinigt. Hiermit erschien die Unterordnung derselben
deutsch-österreichischen Lande unter eine Verfassung, wie sie von
der National-Versammlung beschlossen war, gänzlich unvereinbar.
Die österreichische Regierung hatte der National-Versammlung
gegenüber wiederholt die Erklärung abgegeben, daß
Oesterreich seine deutschen Provinzen nicht aus dem Verbande weisen
könne, welcher die Monarchie zur Einheit gestalte; daß, wer
die Einheit Deutschlands wolle, denjenigen Weg suchen müsse,
welcher es Oesterreich möglich mache, ohne Aufgabe seiner selbst
im Gesammt-Vaterlande zu verbleiben, und daß sie auf dieser
Grundlage bestehe, weil es der National-Versammlung obliege, eine
Verfassung für das gesammte Deutschland herzustellen. Diese
Erklärung der österreichischen Regierung stimmte mit der
Meinung eines großen Theils sowohl der Abgeordneten als des
österreichischen und deutschen Volkes überein, und es wurde
deßhalb von dieser Seite die Anerkennung und Durchführung
der Reichs-Verfassung als Spaltung des Vaterlandes betrachtet und
abgelehnt. Seine Majestät der König von Preußen machte
die Uebernahme der ihm angetragenen Kaiserwürde von einer
gemeinsamen Berathung der deutschen Regierungen über die
Verfassung und von dem freien Einverständnisse derselben
abhängig.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Die Regierungen der
größeren
deutschen Staaten, insbesondere
auch Baiern, Sachsen und Hannover, erkannten die Verfassung nicht an,
indem sie einestheils der National-Versammlung, deren Mandat dahin
laute, zwischen den Regierungen und dem Volke die Verfassung zu Stande
zu bringen, das Recht bestritten: einseitig aus alleiniger
Machtvollkommenheit und ohne Vereindarung mit den Regierungen die
deutsche Verfassung festzustellen, und indem sie anderentheils
behaupteten: die entworfene Verfassung, welche nicht aus den Principien
einer gleichgesinnten Majorität, sondern aus Transactionen der
entgegengesetztesten Parteien u. Principien hervorgegangen sei,
schließe Oesterreich mit Unrecht von Deutschland aus und entbehre
der inneren Harmonie und Haltbarkeit; bei ihren einander ganz
widersprechenden Elementen könne sie Deutschland nur neuen
Stürmen entgegenführen, ihr Charakter und das alle Schrecken
überschreitende Wahl-Gesetz lasse sie nur als Mittel erscheinen,
um die oberste Gewalt zu beseitigen und die Republik einzuführen.
Diese Auffassung wurde ebenfalls von einem Theile des deutschen Volkes
und seiner Abgeordneten getheilt. Ungeachtet dieser Hindernisse und
ungeachtet durch die Ablehnung der Kaiserwürde sogar ein
wesentlicher Bestandtheil der Verfassung, das Oberhaupt des Reiches,
mangelte, erklärte die deutsche National-Versammlung, an der von
ihr beschlossenen Verfassung unwandelbar festzuhalten.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR
Inzwischen legte
alsbald eine bedeutende Anzahl von Abgeordneten aus Oesterreich, welche
ihr Vaterland als ausgeschlossen ansahen, theils aus eigenem Antriebe,
theils auf die Abberufung von Seiten ihrer Regierung, ihr Mandat
nieder. Dadurch änderte sich das Machtverhältniß der
Parteien in der National-Versammlung erheblich zum Nachtheil der
gemäßigteren Seite. Die Richtung, welche sodann die
Anträge und bald auch die Beschlüsse nahmen, während in
Sachsen, in der baierischen Pfalz, in Baden und in einzelnen Gegenden
Norddeutschlands die gewaltthätigsten Empörungen, angeblich
zur Durchführung der Reichs-Verfassung, sich erhoben, bewog von
Neuem viele Mitglieder, insbesondere auch aus Preußen, zum
Austritt, meist unter der Erklärung, daß die Versammlung
über ihr Mandat hinausgehe.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR
Am 14. Mai 1849 erklärte auch die
preußische Regierung das Mandat der Abgeordneten für
Preußen für erloschen, weil in der jetzigen Versammlung
nicht mehr die gesetzliche Vertretung der deutschen Nation in ihrer
Gesammtheit zu erkennen sei, und weil die Versammlung durch ihre auf
thatsächliche Durchführung der Verfassung gerichteten
Beschlüsse, durch Eingriffe in die ihr nicht zustehende
vollziehende Gewalt und durch offene Feindschafts-Erklärung gegen
den preußischen Staat ihr Mandat, vermöge dessen sie
zu-
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
10.1.1850. Es folgt nun weiterhin der Text von Seite 3 der Ausgabe.
Aber nun ist
es die rechte
Spalte. [X]
sammengetreten, überschritten
und den Boden des Rechtes und des
Gesetzes verlassen habe.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Von dieser Abberufung wurde auch
der
Angeklagte durch den preußischen Bevollmächtigten bei der
Central-Gewalt officiel und brieflich in Kenntniß gesetzt, er
leistete ihr jedoch keine Folge. Nachdem auch die sächsischen
Abgeordneten abberufen worden, und Austritte von Abgeordneten in
großen Massen, unter Andern von 65 Personen an einem Tage, Statt
gefunden hatten, kam zur völligen Herrschaft in der Versammlung
die Partei, welche durch Gewalt und Bürgerkrieg die Verfassung
ohne Weiteres zu erzwingen trachtete, verbunden mit Denjenigen,
welche grundsätzlich Feinde der Monarchie, die Verfassung nur als
Mittel oder als Vorwand zum allgemeinen Staatsumsturze und zur
Erkämpfung der Republik gebrauchten.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR
Als die Versammlung in dieser
Weise einestheils immer maßloser und der Central-Gewalt, welche
keine Gewaltmaßregeln ausführte und die Empörungen
nicht unterstützte, immer feindschaftlicher geworden, anderntheils
in der Zahl ihrer Mitglieder von 6o5 auf 150 Anwesende
herabgeschmolzen war, wurde am 24, Mai 1849 durch 115 gegen 35 Stimmen
festgesetzt, daß die National-Versammlung künftig
beschlussfähig sein solle, wenn auch nur 100 Mitglieder anwesend
seien, und es gelang am 30. Mai mit 71 gegen 64 Stimmen den
Beschluß durchzusetzen; daß die National-Versammlung von
Frankfurt nach Stuttgart verlegt sei, und daß die
Central-Gewalt aufgefordert werde, sich ungesäumt an diesen Ort zu
begeben. Die Central-Gewalt ging in die Ausführung dieses
Beschlusses
nicht ein, indem sie die Verlegung nach Stuttgart für
ungültig und illegal ansah und eine dortige Zusammenkunft nicht
als die deutsche National-Versammlung anerkannte.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Dagegen traten 105 der
Abgeordneten in Stuttgart zusammen, unter ihnen
der Angeklagte Bermbach, welcher auch in Frankfurt zu dieser extremen
Partei gehört hatte. So wie der Zweck der Verlegung nach Stuttgart
offenbar dahin ging, sich auf den Aufruhr in der Nähe, in Baden
und in der Pfalz zu stützen, das„hinlänglich unterwühlte
Würtemberg“ in eine gleiche Bewegung hineinzureißen und sich
an die Spitze eines zur Anarchie gebrachten Süd-Deutschlands zu
stellen, so hatte auch sofort das erste Geschäft der
Zusammengetretenen die Organisation der Gewalt gegen die
Landes-Regierungen und gegen die Central-Gewalt in Frankfurt zum
Gegenstande.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Unter dem Namen der deutschen
National-Versammlung
faßten jene Personen durch Mehrheit von 93 gegen 10 Stimmen am 6.
Juni 1849 in ihrer ersten Zusammenkunft den folgenden Beschluß:
1) Bis zur Einsetzung des Reichs-Statthalters wird von der
National-Versammlung eine Regentschaft von 5 Personen einzeln und mit
absoluter Stimmen-Mehrheit erwählt, welche der
National-Versammlung
verantwortlich ist; die Reichs-Verfassung durchzuführen, die
Beschlüsse der National-Vezsammlung zu vollziehen und im Uebrigen
die durch das Gesetz vom 28.
der provisorischen Central-Gewalt übertragenen Pflichten und
Befugnisse auszuüben hat. 2) Die Wirksamkeit der provisorischen
Central-Gewalt hört mit dem Augenblick des Eintritts der
Regentschaft
auf. 3) Als nächste Zielpuncte
ihrer Wirksamkeit bezeichnet die National-Versammlung der Regentschaft:
a. schleunige Aufstellung eines Reichsheeres und Organisation der
Volks-Bewaffnung zur Durchführung der Reichs-Verfassung; b.
Wahrung
der Interessen Deutschlands nach außen, insbesondere auch in der
deutsch-dänischen Angelegenheit — u. s. w. An demselben 6. Juni
wählten die in Stuttgart Versammelten fünf Personen aus ihrer
Mitte und constituirten dieselben als Reichs-Regentschaft.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Diese sogenannte
Reichs-Regentschaft erklärte denn auch wirklich,
die
Zügel der Regierung Deutschlands in die Hand zu nehmen,
erließ Aufrufe an das deutsche Volk, in denen sie jeden ferneren
Gehorsam gegen Befehle der bisherigen provisorischen Central-Gewalt mit
der Ahndung des Treubruchs gegen das Gesetz und die deutsche Nation
bedrohte, sandte Befehle an die Heere der Central-Gewalt und der
Regierungen, verkündigte als Gesetz einen in der Zusammenkunft zu
Stuttgart gefaßten Beschluß zur Organisation der von ihr
aufzustellenden Heeresmacht, rief durch eine Proclamation an das
deutsche Volk alle Männer von 18—30 Jahren sofort unter die Waffen
zum Kampfe für die Freiheit gegen die schamlose Unterdrückung
und vor Allem, um Baden und der Pfalz die Bruderhülfe
zuzuführen, sandte Commissaire in die aufgewiegelten Lande und
suchte durch alle Mittel ihre angemaßte Obergewalt über
Deutschland zur Geltung und die Revolution in Süd-Deutschland zum
Siege zu bringen, bis am 18. Juni die bergische Regierung der
Versammlung in Stuttgart ein Ende machte und bald nachher, doch nicht
ohne blutige Kämpfe, der Aufruhr besiegt wurde.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Der Angeklagte hat in der
Zusammenkunft zu Stuttgart für den Be
schluß vom 6. Juni seine Stimme abgegeben; er war unter
denjenigen, die einen Zusatz-Antrag verwarfen, welcher die
Gewaltsamkeit dieses Beschlusses durch ein Ersuchen an die
würtembergische Regierung noch einiger Maßen mildern sollte.
Der Angeklagte
hat ebenfalls am 6. Juni an der Wahl der Reichs-Regentschaft Antheil
genommen; er hat sich auch an den späteren Verhandlungen zu
Stuttgart, unter Anderm an den Beschlüssen über die Bildung
der Volkswehr und an einem Auftrage an die Regentschaft: der von
Erzherzog Johann angemaßten Gewalt mit allen ihr zu Gebote
stehenden Mitteln entgegen zu treten u. s. w., durch Abstimmung und
durch von ihm
verfaßte Verbesserungs-Anträge betheiligt.
(Fortsetzung
folgt.)
Wir bemerken vorläufig, das
spät Abends Herr Bermbach von den
Geschwornen für nicht schuldig erklätt wurde.
::: FORTSETZUNG DES ARTIKELS in der KoeZei 3 TAGE SPÄTER :::
Weiterhin ist es die
"Kölnische Zeitung", aber nun die vom
13.1.1850. Und: Es ist die ZWEITE AUSGABE des Tages. Es folgt nun der
Text von
Seite 2 dieser zweiten Ausgabe.
Aber
auf der rechten Spalte stand/begann dieser. Dort wird nämlich der
Artikel
vom Donnerstag, 10.1.1850, fortgesetzt. [X]
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850.
Assisen-Procedur
gegen den Abgeordneten zur deutschen
National-Versammlung Adolph Bermbach.
(Forts.— S. Nr. 9, 10 u. 11 d. Bl., 2. Ausgabe.)
Der Staats-Procurator Saedt fährt in seiner Rede zur
Rechtfertigung der Anklage folgender Maßen fort:
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Wenn nun diese nur als Mittel zu
dem in jenem Beschlusse formel
ausgesprochenen Zwecke: „die in Frankfurt beschlossene
Reichs-Verfassung
zur Geltung zu bringen“, erscheinen, so lassen sie sich durch diesen
angeblichen Zweck keineswegs beschönigen, denn dieser Zweck
involvirte in sich selbst einen Angriff auf die preußische
Verfassung. Se. Majestät hatte die Annahme der Kaiserkrone
abgelehnt. Jeder Zwang, nun ihn zur Annahme zu bringen, würde eine
Verletzung seiner Souverainetät, die einen integrirenden Theil
unserer Verfassung bildet, darstellen. Preußen selbst aber
würde, wenn die Verfassung durchgeführt wäre, aus der
Reihe der selbstständigen Staaten verschwunden sein; es würde
ein integrirender Theil des deutschen Reiches, nichts mehr und nichts
weniger als eine Provinz; denn die wichtigsten Hoheitsrechte, die
bisher in ihm als selbstständigem Staate beruht hatten, gingen von
dem preußischen Könige auf den deutschen Kaiser und andere
Staatsgewalten, die außerhalb Preußens fußen sollten,
über. Es bedarf dies keiner Ausführung; denn die
oberflächlichste Anschauung der frankfurter Verfassung zeigt,
daß in den §§. 6 bis 84 der Reichs-Gewalt und dem
Kaiser
fast alle Hoheitsrechte, die bisher den einzelnen Staaten
eigenthümlich waren, übertragen wurden.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Und alles dieses, wie sollte es
erreicht werden? Auch darüber
läßt der Beschluß keinen Zweifel: durch schleunige
Aufstellung eines Reicheheeres und Organisation der Volkswehr. Wie
läßt sich hier läugnen, daß das Volk bewaffnet
werden sollte, um die Central-Gewalt gewaltsam zu stürzen und die
Regierungen zur Annahme der Verfassung zu zwingen? Wie könnte ich
dies wohl anders beweisen, als dadurch, daß ich die eigenen Worte
derjenigen Männer anführe, die jenen Beschluß
hervorriefen und deren Worte also auch die Absicht derer, die für
jenen Beschluß stimmten, ausdrückten? So sprach Ludwig
Simon: „„Wir erwarten von Anderen, welche der Reichs-Verfassung
feierlich Gut und Blut geweiht haben, daß sie im entscheidenden
Moment ihr Wort lösen, eingedenk des Satzes; daß die
Freiheit noch niemals einem Volke geschenkt worden ist; eingedenk des
tiefen Sinnes der Worte Schwarz-Roth-Gold: Aus Nacht durch Kampf zur
goldenen Freiheit.““ Dabei wurde dann vielfach des Kampfes der Magyaren
gegen Oesterreich gedacht, und dieser Kampf als Vorbild für die
deutschen Brüder aufgestellt. Und wenn nun in derselben Rede Simon
sagt: „„Zwar ist es wahr, daß wir nach dem alten
Rechtsgrundsatze:
Niemand kann zu einer Handlung gezwungen werden, keinen deutschen
Fürsten zwangsweise zum Kaiser machen und daß wir eben so
wenig die einzelnen deutschen Fürsten wider ihren Willen als
verfassungsgetreu der Verfassung zwangsweise einreihen können““,
so war das offendar eine Redensart, die mit allem bisherigen Streben
und dem Schlusse seiner Rede, so wie mit dem intendirten Beschlusse
selbst im offensten Widerspruche steht, — eine Redensart, die Niemanden
täuschen kann.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Und wie äußerte sich
Vogt bereits am 4. Mai? Er will die
Gewalt organisiren, um die organisirten Gewalten aus einander zu
reißen. Er will die Brandfackel hineinschleudern und die
Bänder zerstören, in denen die Maschine läuft.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Und Moriz Mohl: „„Wenn wir aus
den verfassungsgetreuen Staaten nur ein
kleines Heer haben, dann ist unsere Macht groß genug, um diese
aufrührischen Regierungen über den Haufen zu werfen. Wir
müssen dieses Heer zugenblicklich berufen. Dann lassen wir diesen
Manteuffel und Bran-
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun weiterhin der Text von Seite 2 der Ausgabe.
Aber nun ist
es die mittlere
Spalte. [X]
denburg kommen; dann wollen wir ihnen zeigen, daß wir, daß die Nation die Herren im Hause Deutschlands sind, welche diejenigen hinauswerfen, die Empörung gegen das Haus machen.““ — Zu diesen Aeußerungen, welche die tiefste Einsicht in den Plan, den die Hundert in Stuttgart mit ihrem Beschlusse verfolgten, gestatten, habe ich keine Erläuterungen zu geben. Sie sprechen zu deutlich und klar, und liefern den vollsten Beweis für die Anklage, daß jenes Complott auf Umwälzung der preußischen und der Bundes-Verfassung und auf Bewaffnung der Bürger gegen die Regierungen zum Zwecke der Durchführung einer nicht anerkannten Verfassung gerichtet war. Ich glaube, daß hiernach die Strafbarkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Theilnahme an jenem Beschlusse in objectiver und subjectiver Beziehung unzweifelhaft ist. Es kann sich nur noch fragen, ob hier Gründe vorliegen, welche den Richter zwingen, den Angeklagten straflos ausgehen zu lassen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Dieselben sollen in dem auch in
Preußen publicirten Gesetze vom
30. Sept. 1848, und zwar in §. 4 desselben, gefunden werden.
Derselbe lautet: „„Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmungen in der Reichs-Versammlung oder wegen seiner bei
Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.““ Wie Ihnen bereits bekannt ist, hat der Anklagesenat
des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes in seinem Urtheile vom 21.
August 1849 allerdings diesen Grund als durchschlagend erachtet, weil,
wie es darin heißt, die Auflösung der Versammlung bis zum 6.
Juni nicht erfolgt, sie auch ihre Permanenz durch die formel nicht
ungültigen Beschlüsse vom 1. und 25. Mai ausgesprochen habe,
auch die Verlegung nach jedem anderen Orte vorgesehen sei. Der
Cassationshof hat diese Gründe reprobirt, und zwar zunächst
deßhalb, weil die in Stuttgart Versammelten nur als
Privatpersonen anzusehen seien, das Gesetz aber nur auf die
Reichs-Versammlung anwendbar sei, so lange sie in Frankfurt tage.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Meine Herren! die Anwendung dieses
Gesetzes unterstellt zunächst,
daß derjenige, der sich darauf beruft, Abgeordneter zur
National-Versammlung war und daß er in dieser Eigenschaft in der
National-Versammlung gestimmt habe. Dieses schließt zugleich die
weitere Unterstellung in sich, daß die National-Versammlung zu
der Zeit, wo die Handlungen vorgefallen, die durch jenes Gesetz
straflos erscheinen sollen, selbst noch als solche existirt habe. Es
läßt sich nun ein Aufhören dieser Existenz auf
mehrfache Weise denken; nämlich: 1) dadurch, daß die
Versammlung sich selbst förmlich für aufgelöst
erklärt; 2) dadurch, daß ihre Mitgliederzahl so sehr
herabsinkt, daß sie factisch und rechtlich nicht mehr als
Volksvertretung erscheinen kann; 3) dadurch, daß sie der That
nach, sei es durch Uebertreten in ein anderes Rechtsgebiet, sei es auf
andere Weise, ihren bisherigen Charakter aufgibt und eine davon
verschiedene rechtliche Stellung einnimmt; mit anderen Worten: indem
sie sich durch Beschlüsse und Handlungen in eine Versammlung
anderer Art umwandelt. Mit dem Eintreten eines dieser Fälle
hört auch die Qualität des Abgeordneten auf, und von dem
Augenblicke an verzichtet er auch auf den Schutz, der gerade dieser
seiner Qualität gewährt war.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Eine formelle Auflösung der
Versammlung durch eigenen
Beschluß ist nun allerdings nicht erfolgt. Wohl aber hat die
preußische Regierung durch ihre Verordnung vom 14. Mai 1849 das
Mandat der preußischen Abgeordneten für erloschen
erklärt und diese zurückberufen. Einige andere Regierungen
sind diesem Beispiele gefolgt. Auf die Gründe der
Rückberufung kommt es hier nicht weiter an; sie waren an sich
durch die dringendste Nothwendigkeit geboten und sind zum Theil schon
in dem enthalten, was ich über die letzten Tage der Versammlung in
Frankfurt vorzutragen die Ehre hatte. Es fragt sich nun: Hatte diese
Verordnung die Wirkung, die sie ihren Worten nach bezweckte? Die
National-Versammlung selbst erklärte jene Verordnung für
wirkungslos. Ich selbst, meine Herren, will mich alles Urtheils
darüber enthalten und es Ihnen lediglich anheimgeben, welche Kraft
Sie derselben beimessen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Der zweite von mir beregte Fall
der Auflösung dürfte aber
eher vorliegen. Durch die Bundestags-Beschlüsse vom 4. April 1848
war die Zahl der Abgeordneten auf 1 zu 50,000 Seelen für
Deutschland bestimmt, und es gehörten daher zur
Vollzähligkeit der Versammlung weit über 600 Mitglieder. Es
liegt nun in der Natur des Repräsentations-Systems, daß,
wenn eine Repräsentation bestehen soll, auch Vertreter da sind,
und zwar in solcher Anzahl, daß ein vernünftiger Mensch
annehmen kann, daß dadurch der Wille der Mehrzahl des Volkes sich
kund gebe. Es muß daher auch eine Gränze geben, bis zu
welcher Zahl die Vertretung nicht zusammenschmelzen darf, weil sonst
die Vertretung selbst aufhört, eine solche zu sein. Sonst kommt
man zu dem Resultate, daß die National-Versammlung, und wenn auch
alle bis auf ein Mitglied ausgetreten wären, noch immer existire
und fortdauere. Bei der Geschäfts-Ordnung hat dieses der
Versammlung auch wohl vorgeschwebt, wenngleich sie es nicht
förmlich ausgesprochen. Es heißt nämlich im §.
4: „„Sobald die Zahl der anerkannten Mitglieder 350 erreicht, hat der
Vorsitzende die National-Versammlung zu einer Sitzung einzuladen
2e.“““, und im §. 18 wird sodann gesagt: „„Die Versammlung ist
beschlußfähig, wenn 200 Mitglieder anwesend sind.““
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Die Versammlung sollte daher erst
existent werden, wenn 350 anerkannte
Mitglieder existirten, wenn also mehr als die Hälfte des deutschen
Volkes vertreten war. Von dieser Zahl konnten 200 im Sitzungssaale
Anwesende wieder beschließen, indem man annimmt, daß die
Abwesenden den Anwesenden ein stillschweigendes Mandat ertheilt haben,
wodurch dann immerhin im Wege der Substitution die größere
Hälfte des Volkes ihre Vertretung findet.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Hätte man dieses nicht
berücksichtigt, was auch in der Natur
der Sache lag, man hätte die Bestimmung über die 350
weglassen und einfach mit jenen 200 beginnen können. Dadurch,
daß man es nicht that, fühlte man die Nothwendigkeit, immer
die Mehrheit des Volkes zu vertreten.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Wenn nun aber die Mehrheit der
Abgeordneten ausscheidet und wenn die
dann unvertretene Mehrheit des Volkes keine neuen Abgeordneten oder
deren Stellvertreter hinsendet, so läßt sich daraus nicht
folgern, daß nun das Volk stillschweigend sich jener
Minorität unterworfen, sondern man muß daraus im Gegentheile
folgern, daß es durch das Nichtschicken neuer Abgeordneten seinen
Willen kund gegeben hat, die Vertretung aufhören zu lassen, und
daß, so lange die Beschlüsse der Minderheit von der
Majorität des Volkes nicht förmlich anerkannt worden, diese
ungültig und rechtlich unverbindlich sind.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Es war aber, als in Frankfurt am
28. Mai der Beschluß
gefaßt wurde, die beschlußfähige Anzahl von 150 auf
100 herabzusetzen, die Versammlung schon so herabgeschmolzen, daß
die Zahl der Vertreter nicht mehr 300 erreichte, und die Zahl derer,
die zu jenem Beschlusse mitwirkten, nur etwas über 150
beträgt. In Stuttgart endlich waren nur noch 105 Personen anwesend
und 250 als abwesend aufgeführt. Diese konnten aber in Wahrheit
nicht als die Volksvertretung Deutschlands angesehen werden, selbst
abgesehen davon, daß sie nur eine in unendlicher Minderzahl sich
befindende politische Richtung vertraten. Ihre Beschlüsse waren
daher formel ungültig. Materiel ungültig erscheint der
Beschluß, weil jedenfalls der National-Versammlung, auch wenn sie
vollzählig gewesen, die Befugniß nicht beiwohnte, sich
einseitig zu verlegen, und weil sie, indem sie es dennoch that, ihren
Charakter als National-Versammlung verlor und sich in eine
Privat-Gesellschaft verwandelte. Durch den Beschluß der
Bundes-Versammlung vom 30. März, so wie durch das preußische
Wahlgesetz vom 11. April 1848 war die National-Versammlung nach
Frankfurt berufen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Frankfurt war der Sitz der
Bundes-Versammlung, und
diese, als das Organ der gesammten Regierungen Deutschlands,
mußte nothwendig in der allernächsten Verbindung mit der
National-Versammlung stehen. Die National-Versammlung trat auch dort
zusammen, und als nun an die Stelle der Bundes-Gewalt die provisorische
Central-Gewalt getreten war, so wurden die wechselseitigen Beziehungen
zwischen Beiden so enge, daß ein Residiren an verschiedenen Orten
als etwas mit der Existenz der Einen oder Anderen Unvereinbares
erscheinen mußte. Die Central-Gewalt war mit Ministern umgeben,
welche der National-Versammlung verantwortlich waren, welche in ihr zu
erscheinen befugt und verpflichtet, welche in einem steten
ununterbrochenen Geschäfts-Verkehr mit derselben stehen
mußten. Nicht minder waren die Bevollmächtigten der
verschiedenen Regierungen bei der Central-Gewalt accreditirt. Es war
ein Geschäfts-Verkehr zwischen Beiden, wenn sie an verschiedenen
Orten resioirt (...ioirt, Sic! So
lese ich, K. J.) hätten, eine Unmöglichkeit; somit lag
es in
der Natur der Sache, daß die Residenz derselben eine und dieselbe
sein mußte. Die Central-Gewalt hatte aber Rechte und Befugnisse,
die ihr zum Theil von der National-Versammlung, zum Theil von den
Regierungen Deutschlands übertragen waren. Sie war durch das
gemeinschaftliche Einverständniß Beider entstanden, und es
stand daher weder den Regierungen noch der National-Versammlung zu,
dieselbe einseitig nach einem anderen Orte zu verlegen; dennoch
forderte die National-Versammlung den Reichsverweser auf, ihr nach
Stuttgart zu folgen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR
Er weigerte sich und protestirte dagegen — und er
war in seinem Rechte, weil die Regierungen, deren Organ er ebenfalls
war, nicht seine Entfernung aus Frankfurt wollten. Sobald er sich aber
weigerte, durfte die National-Versammlung sich nicht von ihm trennen,
weil sie eben dadurch die Central-Gewalt der Möglichkeit des
Verkehrs mit ihr beraubte und diesen vielmehr aufhob. Wenn die
National-Versammlung dennoch dieses beschloß und es
ausführte, so gab sie dadurch zu erkennen, daß sie nicht
mehr die Stellung zur Central-Gewalt einnehmen wollte, die ihr
gesetzlich zugewiesen war; daß sie vielmehr auf einen von
derselben verschiedenen Standpunct sich stellen wollte; — einen
Standpunct, auf dem sie aber nothwendig aufhörte, diejenige
Versammlung zu sein, welche berufen war, die Vermittlerin zwischen dem
deutschen Volke und den Fürsten, resp. der diese vertretenden
Central-Gewalt zu sein. Der Beschluß lag da
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun weiterhin der Text von Seite 2 dieser Ausgabe.
Aber nun ist
es die rechte
Spalte. Dort ist aber nur noch ein Mini-Stück Text. [X]
her außerhalb
ihrer Befugniß, und diejenigen Mitglieder, welche
ihn ausführten, hörten hier auf, diejenigen Vertreter der
Nation zu sein, #### deren Schutz das Gesetz vom 30. Sept. 1848
erlassen war.
##### diesem Grunde kann der Angeklagte Bermbach dieses Gesetz nicht
für sich ##### [ES FEHLEN
ZEICHEN, WEIL DORT DER MITTEL-TEIL DER ZEITUNG IST. AM BUND. DURCH DAS
SPÄTERE BINDEN DER ZEITUNG IST DAS LESEN DORT BEHINDERT. K.J.]
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Wenn dagegen eingewendet wird“ — fährt der Staats-Procurator fort —, „daß die National-Versammlung doch gewiß das geringste Maß Freiheit, welche jeder Bürger für sich in Anspruch nehme, nämlich sich beliebigen Wohnsitz zu wählen, beanspruchen dürfe, so ist dieser Vergleich durchaus unhaltbar. Die National-Versammlung war eine organisirte Staats-Gewalt, der keine willkürliche Allmacht beiwohnte, sondern die zu anderen Staats-Gewalten in einer solchen Beziehung stand, dass sie sich gegenseitig bedingten und beschränkten. Ich werde dieses sogleich noch näher ausführen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR
Aus jenen gegenseitigen Beschränkungen habe ich meine Folgerungen
gezogen, also aus Prämissen, von denen bei dem einfachen
Bürger keine Rede ist. Eben so wenig wird hierin durch den am 30.
April gefaßten Beschluss wodurch der Präsident
ermächtigt wurde, die National-Versammlung jedem beliebigen Orte
zusammen zu berufen, geändert; denn auch die Gültigkeit
dieses Beschlusses
unterliegt derselben Kritik, wie der vom 30. Mai. Ueberdies war gerade
der
Präsident der National-Versammlung, Reb, dagegen, der auf das
entschiedenste sofort, als der Beschluß vom 30. Mai gefaßt
war,
denselben tadelte und darauf sein Amt und Mandat niederlegte. Aber,
meine
Herren, die Versammlung in Stuttgart hatte auch noch in anderer
Beziehung
den gesetzlichen Boden verlassen; sie hatte einen revolutionären
Standpunct eingenommen und hatte auch um deßwillen
aufgehört,
National-Versammlung zu sein und den Schutz, den diese genoß,
für ##### anrufen zu dürfen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR
Meine Herren! Die National-Versammlung war ##### allmächtig; nicht
allmächtig, daß sie über alle
staatlichen Einrichtung ##### Deutschland der Art erhaben gewesen,
daß
sie nach Willkür über die Fürsten und
Völkerstämme,
über Zeit und Leben der Einzelnen hätte schalten und walten
können. Oft genug zwar haben Männer von der Linken mit
B####fung
auf die Volks-Souverainetät eine Machtvollkommenheit für die
Versammlung in Anspruch genommen, die sie über alle Throne erheben
sollte. Aber
sie selbst hat nie diese Anmaßung gebilligt; sie selbst hat sich
nie auf
einen Standpunct gestellt, der an sich nur ein Absolutismus von 600
Tyrannen gewesen wäre. Die Versammlung war nichts Anderes, als
eine Gewalt im
Staate, coordinirt, beschränkt durch andere Gewalten und wiederum
diese beschränkend. Es kommt nun darauf an, die Gränzen ihrer
Gewalt
zu bestimmen, indem innerhalb dieser Gränzen sie in ihrer
Rechtssphäre sich bewegte, sobald sie aber außerhalb
derselben in
andere Ge#### eingriff und diese verletzte, sie sich für diese
Verletzung, bei welcher sie ihre Qualität verlor, auch die
gesetzliche
Repression muß gefallen lassen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR
##### hörte ihre
Unverantwortlichkeit auf; — eine Unverantwortlichkeit, die jedenfalls,
wenn sie von den den Männern der Linken angerufen wird, ein #####
Widerspruch mit ihren eigenen, oft verkündeten Gegensätzen
ist. ##### es sich darum handelte, eine Central-Gewalt zu
schaffen, — als
ein Mann
#####wählt werden sollte,
der von 600 verantwortlichen Männern als der
Würdigste und Zuverlässigste bezeichnet werden sollte, da
wollten ihn ##### Männer nicht mit Unverantwortlichkeit bekleiden;
damals äußerte Sim##### (Simon?,
K. J.) „„Geschichtlich ist Jeder
verantwortlich; auch
die Majestät. Ich erinnere Sie an Ludwig XVI., Karl I. In der
Geschichte gibt es keine Unverantwortlichkeit. In dieser
Unverantwortlichkeit steckt der Begriff der Maj#####. Nur die
Majestät von
Gottes Gnaden ist unverantwortlich.““ Ruge
äußerte: „„Unverantwortliche Mandatare gibt es
überhaupt
weder
in der Geschichte, noch bei freien Völkern. Wer unverantwortlich
ist,
ist vorweg #### der menschlichen Gesellschaft ausgeschlossen, indem er
des
größten R#### entbehrt, sich für seine Handlungen zu
verantworten.““
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Fern sei es von mir, diese
extremen Ansichten zu theilen. Ich
führe ##### aber
als Ansichten der Partei an, die gerade für sich die
Unverantwortlichkeit am weitesten in Anspruch nimmt. Ich bin der
Ansicht, daß
eine Unverantwortlichkeit so lange besteht, als derjenige, für den
sie gegeben,
#####nerhalb der Gränzen des Berufes sich bewegt, den ihm das
Gesetz
angewiesen hat. Nehmen Sie einen Richter, nehmen Sie Sich selbst, m.
H.!
##### sind
nur Gott und Ihrem Gewissen über Ihre Abstimmung Rechenschaft
schuldig;
aber gewiß nur so lange, als Sie wirklich nur als Richter
handeln. Wenn Sie aber, anstatt über die Schuld oder Nichtschuld
eines
Angeklagten abzustimmen und Ihr Urtheil abzugeben, Sich gleichzeitig
über das Ver#####
aussprächen, dabei, sei es den Angeklagten, sei es die
Vertheidigung, sei es
auch die Staats-Behörde, oder das Gericht mit herbem Tadel
bedecken #####ten? Oder wenn Sie irgend einen anderen Beschluss
faßten, der in die #####tribute anderer Behörden fiele, wenn
Sie den Gerichtshof selbst ver#####ten? Würden Sie hier denn nicht
verantwortlich sein? Das
sind nur #####spiele, die aber zeigen, wie die Unverantwortlichkeit,
wenn sie
für Gewal##### und die im Staate und nicht über
demselben stehen, ohne
Gränzen hingeb##### würde, zum Absurden führte. Wir
müssen
also die Gränzen aufsuchen, w##### der National-Versammlung
für ihre Competenz gegeben waren.
Das ##### Parlament, eine freigebildete Versammlung, hatte den
Anstoß zur Ber##### der
Reichs-Versammlung gegeben. Dieser Anstoß war allerdings ein
#####cher, der
damals keinen gesetzlichen Boden unter sich hatte, der aber ##### die
drängende Gewalt der Umstände, durch den Sturm der Revolution
#####
über einen großen Theil Europa’s hereinbrach, seine
Sanction fand. Das Vor-Parlament lenkte aber selbst in eine gesetzliche
Bahn ein, indem es nicht dazu
überging, die National-Versammlung selbst zu berufen, sondern nur
die gesetzlich und verfassungsmäßig bestehenden
Staats-Gewalten d#### veranlaßte. So war es denn die
Bundes-Versammlung, die durch ihre Beschlüsse vom 30. März
und 7.
April die Wahlen anordnete. Und es waren die einzelnen Regierungen,
namentlich die preußische durch ihre Verordnun##### vom 11.
April,
welche die Wahlen im Gefolge jener Beschlüsse ausschr#####ben. Die
Wahlen fanden Statt, und die Gewählten, welche diese Wahlen
annahmen, erhielten dadurch kein anderes Mandat als dajenige, welches
ihnen durch jene Verordnungen zugewiesen war. Genügte ihnen dieses
nicht, so konnten sie ablehnen. Ihre Annahme involvierte zugleich die
Anerkennung jener Beschlüsse und die Billigung ihres Inhalts.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Der Beschluß vom 30.
März lautet also: „„Beschließt
die Bundesversammlung, die Bundes-Regierungen aufzufordern ...., Wahlen
von National-Vertretern anzuordnen, welche am Sitze der
Bundes-Verersammlung zusammen zu treten haben, um zwischen den
Regierungen und dem Volk das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu
bringen.““ Aus den Motiven dieses
Beschlusses ergibt sich deutlich die Stellung, welche die
Nationalversammlung einnehmen sollte. Die Bundesversammlung
beabsichtigte ####lich, einen Verfassungs-Entwurf vorzulegen, und
dieser sollte durch die ##### Zustimmung des Volkes, im Gegensatz zu
seiner von der Regierung einseitig octroyirten Verfassung, zur Geltung
gelangen. Die Zustimmung des Volkes sollte sich äußern durch
sein Organ, und dieses sollten wiederum die vom Volk
gewählten Vertreter sein. Hieraus folgt dass die den let####
zugewiesene Stellung die einer Vermittelung zwischen dem Volke und
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun der Text von Seite
10 der ZWEITEN Ausgabe des Tages. Beginn ist auf der linken
Spalte. Ganz oben, ganz links. [X]
Regierungen war, und daß von diesen beiden keiner von der
Mitwirkung bei dem Verfassungswerke ausgeschlossen bleiben sollte. Es
liegt auch auf
der Hand, daß, wenn Jemand einem Anderen die freie Zustimmung zu
einem Vertrage einräumt — und hier fand zunächst nur ein
Concediren von Seiten der Regierungen Statt —, hierin keineswegs ein
Aufgeben der eigenen Zustimmung gefunden werden kann. Wenn nun auch in
dem Beschlusse vom 7. April die Versammlung eine „constituirende“
genannt
wird, so ergibt sich doch hinlänglich aus demselben, daß
hiermit nur der Gegensatz zu der künftigen Volksvertretung gemeint
war,
indem jene erste Versammlung sich nur mit der Abfassung der
Constitution zu beschäftigen hatte.
Diese Auslegung entspricht gewiß vollkommen dem
Ausdrucke: „„zwischen zwei Personen etwas zu
Stande bringen.““ Es
heißt dies nichts Anderes, als eine Einigung zwischen zwei
Personen ermitteln, keineswegs aber, endgültig festsetzen; und in
so
weit ist es auch ganz unrichtig, der Versammlung den Charakter von
Schiedsrichtern beizulegen. Hat doch nicht einmal die constituirende
Versammlung in der ersten französischen Revolution dieses Princip
aufgestellt. Sie legte die von ihr berathene Verfassung dem Könige
zur freien Annahme vor. Sie entließ ihn, damit er ganz frei sein
könne, seiner Haft.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Sie erkannte somit das Princip,
daß ihre Beschlüsse allein die
Verfassung zum Gesetze erhöben, an. — Auch haben die
größeren Regierungen Deutschlands immerfort ihr Recht zur
Beistimmung gewahrt, und wenn meinerseits dies hier behauptet war, so
steht dies allerdings im Widerspruche zu dem Beschlusse, den die
National-Versammlung selbst darüber gefaßt hat, — aber in
der
National-Versammlung selbst stehen mir gar wichtige Stimmen zur Seite,
und wenn ich mich auf die einfachen Erklärungen der Regierungen
berufe, so sind sie gewiß nicht so gewichtlos, daß sie dem
nackten Ausspruche der National-Versammlung gegenüber aus der
Wagschale des Rechtes verschwinden. Mag man auch über den Umfang
dieser
Befugniß denken, wie man will, sie war immer nur eine
gesetzgeberische,
die der National-Versammlung verliehen war.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Sie sollte, wenn man denn das
Höchste annehmen will, die Verfassung berathen, beschließen
und
zum Gesetze erheben. Aber damit hörte ihre Thätigkeit auf,
und
mußte auch gänzlich aufhören. Die Vollziehung des
Gesetzes fiel dagegen Staatsgewalten anheim, welchen im Gegensatze zur
Gesetzgebung die Regirung zustand. Es beruht die Theilung der Gewalten,
und somit ihre gegenseitige
Beschränkung, auf dem Wesen des constitutionel-monarchischen
Systems. Und dieses war es doch, was die Versammlung selbst erstrebt
und
gewollt hatte. Deßhalb hat sie auch seit ihrem ersten Entstehen
sich immer dagegen gesträubt, irgend Beschlüsse zu fassen,
welche in die Executive der einzelnen Regierungen oder der
Central-Gewalt eingriffen. Vielfach zwar hatte schon früher die
Linke es versucht, die Versammlung auf die Bahn zu bringen, auf der sie
endlich in Stuttgart anlangte, nämlich auf die des Convents. Aber
immer hat die Versammlung widerstanden: Immer erklärte die
überwiegende Mehrheit, daß der erste Schritt, den die
Versammlung
auf diese Bahn wage, der Schritt zu einer neuen Revolution sei, der sie
selbst außerhalb des Gesetzes bringe und nothwendig zur Republik
führen müsse.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Schon in den ersten Tagen des
Zusammentrittes in Frankfurt war dies
zur Sprache gekommen. Aus Veranlassung des Conflictes in Mainz
zwischen Bürgern und Militär hatte der Abg. Zitz einen Antrag
dahin genommen, der den Zweck hatte, die Versammlung direct in die
Anordnungen der Militär- und Civil-Behörden, resp. der
betreffenden Regierungen, sich einmischen zu lassen, diese Anordnungen
aufzuheben und andere selbst dafür zu treffen. Die
National-Versammlung ging über diesen Antrag zur Tagesordnung
über, weil sie sich keine Regierungs-Gewalt beilegen wollte. Bei
der Errichtung der provisorischen Central-Gewalt erneuerte sich
dieselbe Frage, und sie wurde mit aller Erbitterung zwischen der
Rechten und der Linken durchgekämpft.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Die Linke stellte ein System
auf, wonach vermöge des Grundsatzes der Volks-Souverainetät
die National-Versammlung die erste und alleinige Quelle der
Executiv-Gewalt sei. Es sollte dann eine Vollziehungs-Gewalt von der
National-Versammlung allein ernannt werden, aus ihrem Schooße
entspringen, ihre Beschlüsse vollziehen und ihr verantwortlich
sein Die National-Versammlung verwarf diese Anträge, und ihre
Redner sprachen sich zur Genüge dahin aus, daß die
National-Versammlung zur Regierung keinen Beruf habe. Der Kern dieses
Systems lag darin, daß gerade durch die Verantwortlichkeit des zu
wählenden Vollziehungs-Ausschusses nicht dieser regierte, sondern
daß die ganze Regierungs-Gewalt der National-Versammlung selbst
übertragen würde. Diese regierte dann, und der Ausschuß
war nichts als ein Complex von Beamten, wie sich Bassermann
ausdrückte, zur Vollziehung der Anordnungen von 600 Regierenden;
dadurch wären de facto alle Regierungen Deutschlands beseitigt,
sie würden zu willenlosen Dienern einer zahlreichen regierenden
Versammlung gemacht worden sein, und damit wäre auch die Republik
in Deutschland eingeführt gewesen.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Hierzu hatte die Versammlung aber
kein Mandat erhalten. Dieses sprachen alle Redner, welche sich jenem
Antrage damals widersetzten, mehr
oder minder offen aus, und daher wurde auch jenes System von der
National-Versammlung mit großer Majorität verworfen. Sie
wollte nicht regieren, weil sie sich bewußt war, daß sie
dann den Boden des Rechts verlassen und, statt die Revolution zu
schließen, aufs Neue den Schlund derselben öffnen
würde. Denn es konnte nicht fehlen, daß die Regierungen
einen Kampf auf Leben und Tod gegen diese angemaßte Gewalt
führen würden und müßten. Dennoch betrat die
National-Versammlung am 4. Mai, als sie nach Ablehnung der
Kaiserwürde durch den König von Preußen
selbstständig die Wahlen für den nächsten Reichstag
ausschrieb — ein Recht, das nach der Verfassung selbst nur dem
künftigen Regenten zustand —, diese Bahn wieder. Sie fing an zu
regieren; sie fing an, ihre Beschlüsse selbst zu vollziehen.
Dieser Schritt aber öffnete den meisten Abgeordneten die Augen
über die gefährliche und abschüssige Bahn, die sie
betraten. Es erfolgten Austritts-Erklärungen eine auf die andere,
und in den meisten wurde es klar ausgesprochen, daß die
Versammlung sich auf revolutionären Boden begeben hatte.
Ungeachtet so nahe an 400 Mitglieder durch ihr Austreten auch ihre
Ansicht über die Incompetenz der National-Versammlung zu
Regierungs-Handlungen bekundet
hatten, so nahm dennoch die Versammlung in Stuttgart gerade dasselbe
System, welches bei Errichtung der provisorischen Central-Gewalt schon
einmal verworfen war, wieder auf.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Wir finden in der Wahl der
fünf der Versammlung verantwortlichen Regenten, welche die
Verfassung durchführen sollten, nichts anderes, als die Absicht
der Versammlung, selbst zu regieren. Durch diese klar ausgesprochene
Absicht gab sie aber den Charakter einer gesetzgebenden Versammlung,
der
einzig und allein ihrem Mandate entsprach, auf; sie verwandelte sich in
einen Convent, in eine revolutionirende, selbstgeschaffene,
angemaßte Regierungs-Gewalt. Sie greift über in die Rechte,
welche einzig und allein den Regierungen Deutschlands, der
Central-Gewalt und dem künftigen Reichs-Oberhaupte zustanden. Und
diesen Eingriff waren die Regierungen berechtigt und verpflichtet, mit
allen Mitteln zurückzuweisen. Für solche Eingriffe, wie sie
die Versammlung wagte, hörte aber die Unverantwortlichkeit auf;
denn es läßt sich doch nicht denken, daß die
Regierungen, welche jenes Gesetz zum Schutze der Abgeordneten in ihren
Staaten einführten, darunter auch den Fall sich mit einbegriffen
gedacht, wo die Versammlung nach dem Leben, nach der Existenz der
Regierung selbst trachten würde. Das wäre doch der
Aufopferung zu viel, und so geschwächt ist keine Regierung
gewesen, daß sie im Voraus dem künftigen Usurpator
Straflosigkeit zugesichert hätte. Dann würde auch die
Versammlung
straflos gewesen sein, wenn sie die Hinrichtung des Königs von
Preußen beschlossen, oder wenn sie beschlossen hätte,
Meuchelmörder zu dingen, um ihn ums Leben zu bringen; denn
strafrechtlich steht die Zerstörung des Staates der Vernichtung
des Staats-Oberhauptes
gleich.
ZITAT ANKLAGE STAATS-PROCURATOR Sie werden nunmehr die
Vertheidigung des Angeklagten hören demnächst das „„Schuldig““ oder „„Nichtschuldig““ über
denselben aussprechen. Ich glaube nicht, daß der Angeklagte sich
darüber
beschweren kann, daß er sich vor seinem ordentlichen Richter
über seine Handlungen
verantworten muß. Denn derjenige, der an die Gewalt von Millionen
appellirt hat, derjenige, der das Wohl und Wehe von Tausenden, das Wohl
und Wehe eines ganzen
Volkes auf das Spiel zu setzen gewagt; derjenige, der es gewagt hat,
sich über alle Regierungen zu erheben: der fürwahr darf sich
nicht wundern, noch weniger beklagen, wenn er von diesen
Regierungen gezwungen worden, sich vor seinem ordentlichen Richter zu
verantworten. Ich trage dahin an, daß Sie das „„Schuldig““
über den Angeklagten aussprechen. ENDE ZITAT ANKLAGE
Nach diesem Vortrage wurde die Sitzung
bis auf 4 Uhr Nachmittags
ausgesetzt. Um 4½ Uhr wurde dieselbe wieder eröffnet, und
der Angeklagte Bermbach nahm das Wort:
Meine Herren Geschwornen!
ZITAT REDE BERMBACH In Zeiten politischer Kämpfe
muß die
jedesmal unterliegende Partei, darauf gefaßt sein, sich den
Anfeindungen und Verfolgungen der siegreichen ausgesetzt zu sehen. Die
Anklage konnte mich daher an und für sich nicht überraschen,
obgleich man von der Staatsklugheit der Regierung hätte erwarten
dürfen, daß sie sich aus den unter der constitutionellen
Regierung in Frankreich gemachten Erfahrungen die Lehre gezogen
hätte, daß nichts nachtheiliger auf das sittliche
Gefühl der Nation einwirken kann, als offenbar ungerechte, nur vom
Gefühle des Parteihasses dictirte Verfolgungen. Eines hat mich
aber mit Verwunderung und Bedauern erfüllt: es ist der Umstand,
daß die Staats-Anwaltschaft eines constitutionellen Staates die
Grundlage des Constitutionalismus, das Recht der
Volks-Repräsentation, so sehr mißachtet, daß sie nicht
beanstandet, das Verhalten eines Abgeordneten in Ausübung seines
Mandates zur Unterstützung einer Criminalklage zu benutzen. Ich
muß mich gegen dieses Verfahren aufs entschiedenste verwahren.
Ueber meine parlamentarische Thätigkeit steht keinem
Tribunal der Erde ein Urtheil zu. Nur mein eigenes Inneres
kann mich richten. Ich werde mich nicht dazu herlassen, auf die
gehässigen Be-
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850, ZWEITE AUSGABE des Tages. Es folgt nun immer noch der Text
von Seite 10 der Ausgabe.
Aber nun sind wir in der mittleren Spalte. Ganz oben. [X]
merkungen und die frivolen Witze
des öffentlichen Ministerium über jene Versammlung, von der
ich Mitglied war, zu antworten. Es gibt eine Richterin menschlicher
Bestrebungen, welche mit gerechtem Maße
mißt; ihr will ich das Urtheil überlassen. Daß aber
das öffentliche Ministerium, welches hier die Regierung vertritt,
es wagen konnte, die blutgetränkten Blätter der Geschichte
der badischen Bewegung in dieses Verfahren hineinzuziehen, daß es
wagen konnte, uns das Unglück jenes Landes in die Schuhe zu
schieben, das ist ein Benehmen, wofür einen bezeichnenden Ausdruck
ich nicht zu finden weiß, das heißt den Thatsachen, der
Stimme der Presse, der Stimme jenes Volksstammes geradezu ins Gesicht
schlagen. — Doch es kann nicht meine Absicht sein, den Irrgängen
der Polemik des öffentlichen Ministeriums zu folgen: ich werde die
Tatsache zu Ihnen sprechen lassen und es Ihrem Urtheile
überlassen, zu ermessen, auf welcher Seite die Wahrheit liegt.
Bevor ich auf die Anklage selbst eingehe, fühle ich mich bewogen,
Ihnen in kurzen Abrissen die Ereignisse ins Gedächtniß
zurückzurufen, welche dem Beschlusse, der als Grundlage der
Anklage benutzt wird, vorhergingen, resp. denselben provocirten. — Es
ist freilich ein trauriges Unternehmen, das Gemälde wieder
aufzurollen, welches so viele dunkle und so wenige lichte Stellen
zeigt; doch ich halte es für meine Pflicht, weil gerade über
die letzten Zeiten des ersten deutschen Parlamentes eine noch vielfach
sehr unklare Anschauung herrscht und auch die Staats-Behörde sehr
oberflächlich, zum Theil ganz und gar
unrichtig und von einem höchst einseitigen Standpuncte aus, immer
so viel von den Ereignissen anführte, als gerade zu ihrem Zwecke
paßte. Es wird nöthig sein, bis zu jener ominösen
Kaiserwahl zurückzugreifen, weil von da jene unglückselige
Periode beginnt, welche den allmählichen, aber consequenten
Fortschritt und endlichen Sieg der Reaction bezeichnet und das deutsche
Volk auf die Stufe der Schmach und Erniedrigung zurückführte,
auf der es sich gegenwärtig befindet.
ZITAT REDE BERMBACH Ihnen allen wird noch jener
Tag im Gedächtniß sein, wo die Wahl Friedrich Wilhelm’s von
Preußen zum Kaiser von Deutschland erfolgte. Es war der 28.
März v. J., die zweite Lesung der Verfassung war beendet.
Deutschland — so hofften wir — hatte eine Verfassung, die es einig und
frei nach innen, stark und mächtig nach
außen zu machen, in
jeder Beziehung geeignet war, die die Völker derselben Sprache und
Gesittung, die Abkommen desselben Stammes alle wieder unter ein Banner
versammeln, welche dem deutschen Namen, der so lange ein Spott und Hohn
der Nachbarn gewesen, wieder Achtung und Geltung verschaffen sollte.
Niemand konnte vermuthen, daß alle angewandte Mühe
vereitelt, daß das erstrebte Ziel wieder von Neuem in unabsehbare
Ferne hinausgerückt werden sollte. Aber die Nachricht vom Empfange
der Kaiser-Deputation und der Antwort des Königs zerstörte
bald alle Illusionen. Das Erstaunen war groß: verwandelte sich
aber
in Entrüstung, als der Wortlaut der Circular-Note vom 3. April
bekannt wurde.
ZITAT REDE BERMBACH In dieser Note tauchte, gleich
einem Gespenste aus alter
Zeit, die so entschieden von der Hand gewiesene Vereinbarungs-Theorie
wieder auf. Aber nicht dies allein, es war darin zugleich eine
indirecte Aufforderung an die Regierungen enthalten, die Verfassung
nicht anzuerkennen, indem deren Gültigkeit und
Rechtsbeständigkeit mit dürren Worten lediglich von der
freien Zustimmung der Regierungen und Fürsten abhängig
gemacht und so
mit anderen Worten der Absolutismus seinem ganzen Umfange nach wieder
hergestellt wurde. Die Erbitterung hierüber war eine allgemeine.
Die verschiedenen
Fractionen der Versammlung vereinigten sich zu gemeinsamen
Besprechungen über die zu ergreifenden Maßregeln. Das
Resultat
derselben liegt in dem Kierulff-Vogt’schen Antrage vor, der die
Erklärung enthält, an der beschlossenen und verkündigten
Reichs-Verfassung und dem Wahlgesetze unwandelbar festzuhalten. Im
Schooße der Versammlung und in der Stellung der Parteien zu
einander traten durch
diese Ereignisse gewisse Veränderungen ein. Aus Veranlassung der
Verfassungs-Fragen hatten sich drei große Parteien gebildet,
deren eine das Erbkaiserthum, die zweite das Directorium und die dritte
eine freiheitliche Spitze erstrebte. Diese Parteistellung erlitt nun
eine theilweise Umgestaltung, indem die vereinigte Linke in ihrer
großen Mehrzahl Behufs gemeinsamer Maßregeln zur
Durchführung der Verfassung mit der erbkaiserlichen Partei
in Verbindung trat, getreu ihrem Princip, den Grundsatz der
Volks-Souverainetät, der in dem Ausspruch der Majorität
seinen Ausdruck gefunden hatte, in jeder Form zur Geltung zu bringen.
Demgemäß wurden auch Seitens der Linken mit seltener
Resignation alle Anträge vermieden und abgeworfen, die irgendeine
Abänderung der Verfassung hinsichtlich der Oberhaupts-Frage
bezweckten, wie sehr die Feststellung dieser Frage in der Verfassung im
Uebrigen auch ihren Ansichten und ihrem seitherigen Streben
widersprechen mochte.
ZITAT REDE BERMBACH Mittlerweile erfolgte der
unbedingte Beitritt zur Reichs-Verfassung von 27 Staaten, dann von
Baden, von Würtemberg und Sachsen. Hannover hatte sich noch nicht
erklärt, rief aber seine Stände nicht ein, weil es deren
Erklärung fürchtete; und eben so verhielt es sich mit Baiern.
Oesterreich lehnte den Beitritt ab und rief seine Abgeordneten
zurück. Die Agitationen für die Verfassung nahmen im ganzen
Lande überhand; von allen Seiten und namentlich von Seiten der
constitutionellen Parteien liefen Adressen ein, bedeckt mit Tausenden
von Unterschriften, welche die unbedingte Hingebung für die
National-Versammlung und die Verfassung erklärten, und man kann
wohl sagen, daß die Sympathie für dieselbe eine allgemeine
war. Während nun so fast alle deutschen Stämme sich für
die Verfassung aussprachen, ja, sogar Einzelne ihre Regierungen zu
desfallsigen Erklärungen zwangen, erfolgten die
Kammer-Auflösungen in Preußen, Hannover und Sachsen,
erfolgte endlich unterm 28. April die definitive Ablehnung der
Kaiserkrone Seitens des Königs von Preußen, in Begleitung
einer Note an die Regierungen, die in den Annalen der deutschen
Geschichte gewiß nicht zum Ruhme Preußens aufbewahrt werden
wird.
ZITAT REDE BERMBACH Unter dem Eindrucke der vielfachen
Enttäuschungen der letzten Zeiten war einem Theile der immer noch
zusammenhangenden erbkaiserlichen Partei das stete Temporisiren und
Nichtsthun derselben denn doch auch endlich zu arg; er schied sich aus
und bildete im Nürnbergerhof einen neuen Club, der sich mehr der
Linken und den von dieser vorgeschlagenen Maßregeln zuneigte. So
kam am 4. Maj der sogenannte Wydenbrugk’sche Antrag zu Stande, der in
seinem ersten Theile die Regierungen, die gesetzgebenden Körper,
die Gemeinden der Einzelstaaten, das gesammte deutsche Volk auffordert,
die Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März zur Anerkennung
und Geltung zu bringen, — in seinen fernern Puncten die Ausschreibung
der Wahlen, die Festsetzung des Termins zum Zusammentritte des ersten
Reichstages und endlich die Bestimmung enthält, daß mit
Anerkennung der Verfassung von Seiten Preußens die Würde des
Reichs-Oberhauptes auf den zur Zeit regierenden König dieses
Staates übergehen solle. Mit diesem Beschlusse fiel der Zeit nach
fast zusammen: der Ausbruch der Bewegungen in Sachsen und der Pfalz, so
wie das Ausschreiben der Versammlung der Städteverordneten der
Rheinprovinz hier in Köln: Begebenheiten, die alle die Stimmung
des Landes in Hinsicht auf die Verfassung bekundeten und als solche von
hoher Bedeutung waren.
ZITAT REDE BERMBACH Angesichts der immer bedenklicher
werdenden Lage des Vaterlandes und der augenscheinlich überhand
nehmenden Reaction (dann aber auch, um den Unwillen der Versammlung
über seine kleinliche, schwankende Politik zu beschwichtigen),
stellte das Reichs-Ministerium endlich ein bestimmtes Programm
über sein Verhalten zu den Bewegungen, die zum Zwecke der
Durchführung der Reichs-Verfassung in einigen Theilen Deutschlands
entstanden waren, auf. Daß dieses Programm die Schranken der
Mäßigung nicht überschritt, daß es den
Agitationen für die Verfassung keinen zu großen Spielraum
gestattete, oder gar zum Radicalismus überbog, dafür
bürgt Ihnen der Name H. von Gagern, Man beabsichtigte nur, so eben
die Politik des vertrauensvollen Zuwartens zu verlassen und eine etwas
entschiedenere Haltung den Stürmen der Zeit gegenüber
einzunehmen.
ZITAT REDE BERMBACH Der
Reichsverweser ertheilte jedoch dem Programm seine Zustimmung nicht.
Das Ministerium bot seine Entlassung an und trat ab. Diese
verschiedenen Ereignisse, das sonderbare Benehmen des Reichsverwesers
und die aus allen Theilen des Landes erschallenden Aufforderungen zu
energischem Einschreiten blieben nicht ohne Einfluß auf die
National-Versammlung. Es erfolgte der Beschluß vom 10. Mai, der
einestheils einen schweren Tadel über das unbefugte Einschreiten
Preußens in Sachsen, anderntheils die Absicht ausspricht, die
Bestrebungen des Volkes und seiner Vertreter zur Durchführung der
Verfassung gegen jeden Zwang und jede Unterdrückung in Schutz zu
nehmen, und mit der Aufforderung an die provisorische Central-Gewalt
schließt, diesen Beschluß auszuführen. Eine Deputation
von zwölf Personen wurde erwählt, um den Reichsverweser von
diesem Beschlusse in Kenntniß zu setzen und anzufragen, ob er
gesonnen sei, so bald wie möglich ein Ministerium zu bilden,
welches sich der Ausführung der beschlossenen Maßregeln
unterziehen werde. — Die Antwort des Reichsverwesers war eine
unbestimmte, ausweichende: „Er habe nie gesäumt, er sei ein alter
Soldat, er werde rasch handeln. Er kenne seine Pflicht gegen das
Vaterland und werde Ruhe und Ordnung aufrecht erhalten. Er werde seine
Pflicht thun als redlicher Mann.“ — Mit solchen Redensarten wurde die
Deputation abgespeiset.
ZITAT REDE BERMBACH Die unaufhörlichen
Aufforderungen veranlaßten ferner den
Beschluß vom 12. Mai, der die feierliche Verpflichtung der
gesammten
bewaffneten Macht Deutschlands auf die Verfassung verfügte. Aber
was konnten diese und alle folgenden Beschlüsse, die auf die
Zeitbedürfnisse unmittelbar sich bezogen, nützen, wo niemand
war, der sie ausführte? — kein Ministerium und eine
Central-Gewalt,
die nichts that und nichts thun wollte, ja, der National-Versammlung
geradezu feindlich sich gegenüber stellte? Die Beschlüsse
waren eben nichts Weiteres als Beschlüsse, — Beschlüsse, die
auf dem Papier standen und darauf stehen blieben. Ein solcher Zustand
fing nachgerade an für den thatkräftigen Theil der
Versammlung unerträglich zu werden. Hiezu kam noch der Ausbruch
der Bewegung in Baden und hier am Rhein; die Abberufung der
preußischen Abgeordneten, welcher bald die der sächsischen
und
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun immer noch der Text von Seite 10 der ZWEITEN Ausgabe.
Aber nun: rechte Spalte. Wir beginnen ganz oben. [X]
ZITAT REDE BERMBACH hannoverischen
Abgeordneten folgte; die wiederholten Aufforderungen Preußens an
den Reichsverweser zur gewaltsamen Sprengung der National-Versammlung;
der Hohn, der in der Ernennung des Ministeriums Graewell lag. — Die
Beseitigung der provisorischen Central-Gewalt erschien als unabweisbar;
sie erfolgte formel (Sic! ein ELL, K.J.) durch den
Beschluß vom 19. Mai, der die sofortige Wahl eines
Reichs-Statthalters anordnete, womit die Thätigkeit des
Reichsverwesers aufhören sollte. Dem augenblicklichen Vollzuge
dieser Maßregel stellten sich unbesiegbare Hindernisse entgegen.
Das Ausreißen jener Mitglieder, die durch ihre verkehrte Politik
und ihre beklagenswerthe Schwäche gegen die Regierungen die
dermalige Lage der National-Versammlung herbeigeführt hatten, nahm
überhand.
ZITAT REDE BERMBACH Die Versammlung schleppte ihr
Dasein nar noch eben so hin, jeden
Augenblick der Gefahr ausgesetzt, ihre Thätigkeit wegen
unzureichender Zahl einstellen zu müssen. Dies veranlasste den
Beschluß, daß die Versammlung bei Anwesenheit von hundert
Mitgliedern beschlussfähig sein solle. Aus Veranlassung der
Zustände in Baden und der Pfalz zog das Reichs-Ministerium Truppen
bei Frankfurt zusammen.
ZITAT REDE BERMBACH Die alte Eifersucht und der
Haß,
der zwischen dem Norden und Süden besteht und durch das Beenehmen
der preußischen Regierung in jüngster Zeit neuen
Nahrungsstoff
erhalten hatte, offenbarte sich in blutigen Schlägereien zwischen
den Truppen der
verschiedenen Staaten; Bürger wurden erheblich verletzt, und die
Brutalität ging so weit, daß ein friedlich in einem
Wirthshause dasitzender Bürger von hereinstürmenden Soldaten
in
blinder Wuth niedergestochen und ermordet wurde. Als einzige Ursache
dieser schändlichen That konnte nur angegeben
werden, daß der Ermordete ein rothes Halstuch angehabt habe.
ZITAT REDE BERMBACH Zu
solchen Vorgängen konnte und durfte die National-Versammlung nicht
schweigen, und da das Ergebniß militärischer Untersuchungen
bei solchen Veranlassungen
aus der bekannten Geschichte mit dem Prinzen
Friedrich von Würtemberg, der ganz auf eigene Faust ein unter den
Befehlen der Central-Gewalt stehendes würtembergisches Corps aus
seiner Stellung in Baden zurückberufen hatte, noch in zu gutem
Angedenken stand, man auch einsah, daß alle Untersuchungen und
selbst Bestrafungen keine dauernde Ruhe zwischen den feindlichen
Elementen schaffen würde, so wurde beschlossen, das
Reichs-Ministerium aufzufordern, die Truppen der verfassungsfeindlichen
Staaten entweder sofort auf die Verfassung vereidigen zu lassen, oder
aus dem Gebiete der verfassungsfreundlichen Staaten zu entfernen. — Als
terminus ad quem zur Ausführung dieser Maßregel, wurde dem
Ministerium der folgende Tag festgesetzt. — Die Antwort des
Ministeriums war, daß diesem Beschlusse keine Folge gegeben
werden könnte.
ZITAT REDE BERMBACH So war die National-Versammlung zu
Frankfurt
eingeklemmt zwischen
Truppen, die jeden Augenblick die Bayonnette gegen sie kehren konnten;
die Central-Gewalt ihr gegenüber in feindlicher Stellung, umgeben
von einem Ministerium, das bei seinem ersten Auftreten mit einem
großartigen, fast einstimmigen Mißtrauens-Votum empfangen
worden war und der National-Versammlung nun geradezu den Gehorsam
gekündigt hatte. Der letzte Schein des constitutionellen Systems,
auf das man sich seither immer noch berufen hatte, war
geschwunden. Wenn die Versammlung noch thatkräftig in die
Geschicke Deutschlands eingreifen, wenn sie noch irgendwie
handelnd auftreten und ihren Beschlüssen geltung verschaffen
wollte, so mußte sie nothwendig einen anderen Ort für ihre
Thätigkeit suchen. Die Verlegung nach Stuttgart ward beschlossen,
und ich hielt es für meine Pflicht, dem Rufe dahin Folge zu
leisten.
ZITAT REDE BERMBACH Und so wären wir denn bei dem
Zeitpuncte angekommen, auf den hinzuleiten, Zweck dieser Darstellung
war. Sie kennen jetzt die Eindrücke, unter denen, und die Motive,
aus welchen die verschiedenen in letzter Zeit gefaßten
Beschlüsse hervorgingen, und sind so in den Stand gesetzt, von
einem richtigen Gesichtspuncte aus den in der ersten Sitzung zu
Stuttgart gefaßten Beschluß auf Einsetzung einer
Reichs-Regentschaft zu würdigen. Erlauben Sie mir vorab über
diesen Beschluß eine allgemeine Bemerkung. Wenn ein Schiff auf
hoher See vom Sturme überfallen wird, so refft es seine Segel ein
und befestigt seine Maste. Wenn aber die Maste nicht haltbar sind, wenn
sie der leitenden Hand nicht Folge leisten, sondern wie schwankende
Rohre vor dem Spiele der Winde sich beugen, so wird der erfahrene
Seemann nichts schleuniger zu thun haben, um Schiff und Mannschaft aus
dem Kumpfe der Elemente zu retten, als daß er die Maste kappt und
einen Nothmast errichtet, der dem Willen des Lenkers sich fügt und
seine Anordnungen nicht schon von vorn herein unwirksam macht. — So
verhielt es sich auch mit der National-Versammlung. Sie war mit einer
widerstreitenden Executiv-Gewalt ein willenloses Spiel feindlicher
Gewalten. Wollte dieselbe die auf sie eindringenden Gefahren
bewältigen, wollte sie das von den Stürmen der Zeit hin- und
hergeschleuderte Staatsschiff dem sicheren Hafen der Einheit und
Freiheit zusteuern, so mußte sie den Mast, die Central-Gewalt,
der ihr den Gehorsam kündigte und ihren Beschlüssen geradezu
Hohn sprach, beseitigen. Sie mußte für die Tage der Gefahr
einen Nothmast aufrichten, der ihren Anordnungen sich fügte und
dieselben nicht von vorn herein zu leerem Possenspiel machte. Die
National-Versammlung that dies, indem sie eine Reichs-Regentschaft als
Vollziehungsbehörde ihrer Beschlüsse einsetzte. Sie
erfüllte dadurch eine Pflicht der Selbsterhaltung, eine Pflicht,
die ihr durch das Vertrauen der Nation geboten war.
ZITAT REDE BERMBACH Der incriminirte Theil des
Beschlusses vom 6. Juni lautet wörtlich: „„Bis zur Einsetzung des
Reichs-Statthalters wird von der National-Versammlung eine Regentschaft
von fünf Personen, einzeln und mit absoluter Stimmenmehrheit, auf
Widerruf erwählt, welche der National-Versammlung verantwortlich
ist, die Reichs-Verfassung durchzuführen, die Beschlüsse der
National-Versammlung zu vollziehen und im Uebrigen die durch das Gesetz
vom 28. Juni der provisorischen Central-Gewalt übertragenen
Pflichten und Befugnisse auszuüben hat.““ Gestützt auf diesen
Beschluß, hat man mich beschuldigt, mit Anderen ein Complott zum
Zwecke des Umsturzes und Veränderung der preußischen
Regierung und der deutschen Bundes-Verfassung, so wie der Bewaffnung
der Bürger gegen die Regierung gemacht zu haben.
ZITAT REDE BERMBACH Es wird Ihrer Aufmerksamkeit nicht
entgangen sein, daß die Anklage von der Voraussetzung ausgeht,
daß die Versammlung zu Stuttgart nicht mehr zu Recht bestanden,
keine rechtliche Existenz mehr gehabt habe, sondern nur als eine
Versammlung von Privatpersonen anzusehen sei, der jede Befugniß
zur Fassung solcher Beschlüsse gefehlt habe. Ist diese
Voraussetzung falsch, so ist überhaupt keine Anklage
zulässig. In den seitherigen Instanzen ist diese Annahme von einem
Tribunale als unrichtig verworfen und ein freisprechendes
Erkenntniß erlassen worden, von dem anderen dagegen aufrecht
erhalten, Anklage erkannt und meine Verweisung vor diese Stelle
ausgesprochen worden. Die Vorfrage wird auch hier nochmals in
Erwägung gezogen werden müssen, da die Ansicht des
Cassationshofes für die gegenwärtige Verhandlung in keiner
Weise maßgebend und entscheidend ist. Die Gründe, welche man
geltend macht, um die rechtliche Existenz der National-Versammlung zu
bestreiten, sind folgende: 1) durch die Abberufungs-Ordre vom 14. Mai
sei das Mandat der preußischen Abgeordneten erloschen; 2) die
National-Versammlung habe nicht das Recht gehabt, ihren Sitz von
Frankfurt wegzuverlegen; 3) durch den Austritt vieler Abgeordneten habe
die National-Versammlung den erforderlichen Bestand von 350
Mitgliedern verloren.
ZITAT REDE BERMBACH I. Den ersten Einwand, „„es habe die
Rückberufungs-Ordre das Mandat der preußischen Abgeordneten
aufgehoben““, kann ich übergehen, da selbst der General-Procurator
am Cassationshofe diese Ansicht als unrichtig verworfen hat und die
Staatsbehörde demnach nicht mehr darauf zurückgekommen ist.
ZITAT REDE BERMBACH II. Als zweiter Grund wird
aufgestellt: „„die National-Versammlung habe
nicht das Recht gehabt, ihren Sitz von Frankfurt wegzuverlegen.““ Zum Beweise dieser Behauptung
bedient sich die Staatsbehörde nach dem Vorgange des
Cassationshofes folgender Argumente. Sie sagt: Die Bundes-Versammlung
habe die National-Versammlung berufen und durch ihren Beschluß
vom 30. März 1848 Frankfurt a. M. zum Sitze der Reichs-Versammlung
ausersehen, weil es eine Central-Stelle zwischen Nord- und
Süddeutschland war, bei seiner geringen Macht eine fast neutrale
Stellung einnahm, und der Sitz der Bundes-Versammlung, mit welcher die
Reichs-Versammlung in vielfache Verbindung und Verhandlung trat, .....
war.““
ZITAT REDE BERMBACH Hiermit wird also behauptet, die
Bundes-Versammlung habe aus freiem Willen und eigener
Machtvollkommenheit eine National-Versammlung berufen, derselben die
Befugniß verliehen, eine Constitution für ganz Deutschland
zu schaffen, und dieser constituirende Charakter habe der
National-Versammlung nur durch die Bewilligung des Bundestages
innegewohnt; was mit andern Worten besagen will: der Bundestag habe
freiwillig eine Macht ins Leben gerufen, welche über ihm stehen
und das Recht haben solle, über seine (des Bundestages) fernere
Existenz nach Belieben zu disponiren; — der Bundestag hätte also
seine eigene, bald darauf ausgesprochene Auflösung
gutgeheißen, mithin einen Selbstmord begangen. — Die nackte
Hinstellung dieser
unmittelbar aus obiger Behauptung folgenden Sätze besagt schon
genug. Doch wir wollen auch das Rechtliche ins Auge fassen. Nach Art.
IX. der wiener
Schlußacte kann die Bundesversammlung ihre Rechte und Pflichten
nur innerhalb der
ihr vorgezeichneten Schranten ausüben. Diese Schranken bestimmt
Art. IV. desselben Vertrags dahin, daß die Beschlüsse, die
sich auf Entwickelung und Ausbildung der Bundesacte beziehen, mit dem
Geiste der Bundesacte nicht im Widerspruch stehen, noch von dem
Grundcharakter des Bundes abweichen dürfen. Ich glaube nun nicht,
daß sich Jemand zu der Behauptung verleiten lassen wird, eine
Constituante neben und über dem Bundestage sei mit dem Geiste der
Bundesacte und dem Grundcharakter des Bundes vereinbar. Der Bundestag
hätte also durch die Berufung der National-Versammlung aus freier
Selbstbestimmung jedes Maß seiner Befugnisse überschritten,
sich
(Siehe den Verfolg in der Beilage.)
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun der Text der BEILAGE, also von Seite 11 der
Ausgabe, aber wohlgemerkt: nun ist es die BEILAGE.
"Beilage zu Nr. 12 der Kölnischen
Zeitung. Sonntag, 13. Januar 1850. 2. Ausgabe." Wir beginnen mit
der linken
Spalte ganz oben. [X]
ZITAT REDE BERMBACH auf einen revolutionären
Boden hingestellt. — Es wird Ihnen allen der Rechtssatz bekannt sein:
Niemand kann einem Andern mehr Rechte übertragen, als er selbst
besitzt. Daß aber die National-Versammlung mehr Rechte
hatte, als der Bundestag, ist ebenso unzweifelhaft, als es
unerhört wäre, anzunehmen, daß eine höher
stehende Behörde von einer niedriger stehenden Befehle
anzunehmen hätte. Und doch hat das öffentliche
Ministerium und der Cassationshof diese Behauptung aufgestellt.
ZITAT REDE BERMBACH Alle Welt weiß, daß
das Vor-Parlament beschloss, es solle eine Nationalversammlung
zusammentreten, mit der Befugniß einzig und allein eine Verfassung für
Deutschland zu schaffen. Alle Welt weiß, dass die
Machtvollkommenheit der Männer, die solches aussprachen, in der
Gewalt der Verhältnisse lag; daß die Fürsten,
welche ihre Kronen gefährdet und ihre Throne am Rande eines
Abgrunds schwanken sahen, mit Freuden dieses Auskunftsmittel
aufgriffen und durch den Bundestag ausführen ließen.
Die Bundesversammlung ordnete in Ausführung dieses Beschlusses des
Vor-Parlaments bloß die Wahlhandlung an; da war von keiner
selbstständigen Handlung des Bundestages die Rede. Wer so etwas
annehmen wollte, muß fürwahr in sonderbaren Illusionen
über den alten Bundestag befangen sein. Die Bundesversammlung
führt bloß einen Befehl aus; das deutsche Volk, welches in
den Tagen
des Märzes seine Machtvollkommenheit und Souverainetät
festgestellt hatte, war es, welche (Sic!
welche, K. J.) das Zusammentreten eines deutschen
Parlaments verlangt hatte, und das deutsche Volk übertrug dieser
Versammlung die Macht und das Recht und die Befugniß, sich als
höchste gesetzgebende Behörde Deutschlands zu constituiren.
ZITAT REDE BERMBACH Staatsbehörde und der
Cassationshof sagen ferner: „„Nachdem die provisorische Central-Gewalt
in die Rechte der Bundesversammlung getreten, habe die
National-Versammlung einseitig und ohne Vereinbarung mit der, an die
Stelle der Bundesversammlung getretenen und mit der Reichs-Versammlung
ein Ganzes bildenden Central-Gewalt weder nach Stuttgart, noch an einen
anderen Ort verlegt werden können.““ Es ist allerdings richtig,
daß, nachdem der Bundestag durch das Gesetz vom 28. Juni 1848
definitiv aufgehoben worden war, dieser nicht mehr existirende
Körper seine Rechte in die Hände der provisorischen
Central-Gewalt niederzulegen erklärte. Es hielt damals kein Mensch
diese Komödie nur der Rede werth. Wenn aber der Cassationshof und
das öffentliche Ministerium wirklich meinen sollten, die
Central-Gewalt habe ihre Rechte aus dieser sogenannten Uebertragung
geschöpft, so ist das allerdings ein schwer zu begreifender
Irrthum. Wenn man sich nur die Mühe genommen hätte, ein wenig
in die stenographischen Berichte zu gucken, so würde man in der
vom letzten Minister-Präsidenten Hrn. Grävell, dessen „„gute Gesinnung““ doch gewiß
nicht in Zweifel gezogen werden wird, am 18. Mai gehaltenen Rede
folgenden Satz gefunden haben: „„Der Herr Reichsverweser kann und wird
sein Amt nur in die Hände der National-Versammlung, von der es
ausgegangen, zurückgeben.““ — Die rechtliche Existenz der
provisorischen Central-Gewalt (und so hat dieselbe es auch immer
aufgefaßt) liegt in dem Gesetze vom 28. Juni 1848 begründet,
und die derselben zustehenden Rechte ebenfalls.
ZITAT REDE BERMBACH Die provisorische Central-Gewalt
war keine selbstständig neben der National-Versammlung bestehende
Macht; sie war eben wenig Stellvertreterin des alten Bundestages, wie
aus Nr. 14 des Gesetzes vom 28. Juni: „„Die Central-Gewalt hat sich, in
Beziehung auf die Vollziehungsmaßregeln, so weit es thunlich, mit
den Bevollmächtigten der Landes-Regierungen ins Einvernehmen zu
setzen““, hervorgeht;
sondern sie war ein Geschöpf der National-Versammlung, die
Vollziehungs-Behörde derselben und nach Art. 10 des Gesetzes vom
28. Juni verpflichtet, ihren Sitz am Sitze der National-Versammlung zu
nehmen. Sie bildete allerdings ein ganzes mit der National-Versammlung,
aber nicht in dem Sinne, daß die National-Versammlung ohne die
Central-Gewalt nicht hätte existiren können, sondern in dem
umgekehrten Sinne, daß die Central-Gewalt ohne die
National-Versammlung fortbestehen konnte, was die preußische
Regierung
in ihren letzten Actenstücken ja auch bis zum Ueberdruß
wiederholt hat. — Auf die Behauptung endlich: „„die
National-Versammlung habe ihre Beschlüsse mit der Central-Gewalt
vereinbaren müssen““, hier auch nur mit einem Worte einzugehen,
würde ich für eine Beleidigung gegen Sie halten.— So viel
über Gründe des Cassations-Erkenntnisses!
ZITAT REDE BERMBACH Das öffentliche Ministerium
meint, das Gesetz vom 28. Juni habe auf einem Compromiß zwischen
der National-Versammlung und den Fürsten beruht. Wie wenig dies
der Fall ist, zeigte die National-Versammlung, als sie den Vorschlag,
in das Gesetz die Worte: „„vorbehaltlich des
Einverständnisses mit den deutschen Regierungen““, aufzunehmen,
mit 512 gegen 31 Stimmen verwarf. Zum Beweise der unzweifelhaften
Berechtigung der National-Versammlung zur Verlegung ihrer Sitzungen
nach jedem beliebigen Orte mögen noch folgende Bemerkungen dienen:
Die Frage der Verlegung ward schon beim Beginn des Parlaments im Juni
1848 von angeregt und ernstlich erwogen, aber als nicht zeitgemäß bei Seite
gelegt. Als der Ergänzungs-Antrag zu §. 14 der
Geschäftsordnung: „„Das Präsidium ist
ermächtigt, zu jeder Zeit und an jedem Orte, welche es für
zweckmaßig erachtet, Sitzungen der National-Versammlung
anzuberaumen““, im April v. J. zur Discussion und
Abstimmung kam, ward auch keine
einzige Stimme laut gegen die Befugniß der
National-Versammlung zur Fassung eines solchen Beschlusses. Hr. Riesser
nannte den Antrag einen unverfänglichen,
und der Präsident Simson verhinderte selbst durch die Bemerkung,
„„daß nach seiner Auffassung der Geschäftsordnung bis jetzt
dem Präsidenten nicht das Recht zustehe, die Versammlung in einen
anderen Ort zu berufen, als derjenige sei, den die National-Versammlung
selbst als ihren Versammlungsort bestimmt habe““, die Beseitigung des
Antrags durch eine Tagesordnung, welche in ihren Motiven wörtlich
sagte: „„In Erwägung, daß die
National-Versammlung zwar berufen wurde, ihre Sitzungen zu Frankfurt zu
beginnen, daß sie jedoch keine Verpflichtung kennt, nur in dieser Stadt zu tagen; in
Erwägung, daß im Falle eintretender unbesiegbarer
Hindernisse der Präsident der National-Versammlung für befugt
angesehen werden müßte, die National-Versammlung auch an
einem anderen Orte als Frankfurt zu einer Sitzung zu berufen““, worin
also das Recht der Verlegung als sich von selbst verstehend, als
unzweifelhaft vorausgesetzt und sogar dem Präsidenten ohne
Weiteres vindiert wurde.
ZITAT REDE BERMBACH Der Beschluss wurde darauf mit
großer Majorität auf allen Seiten des Hauses gefasst. Auch
später, als in Ausführung dieses Beschlusses die Verlegung
nach Stuttgart zur Sprache kam, war niemand, der das Recht der
Versammlung hätte bestreiten wollen; nur Bedenken gegen die
Zweckmäßigkeit wurden erhoben. Und es wäre doch
sonderbar gewesen, wenn in einer großen Versammlung, wo eine
Menge anerkannt tüchtiger Juristen und Staatsmänner
saßen, die gern die Verlegung hintertrieben hätten, keiner
gewesen wäre, der diesen Grund aufgefunden und geltend gemacht
hätte. Kein Regierungs-Act führt denselben auf. Hr. v.
Radowitz, der bekanntlich eine ziemlich hervorragende Stelle in der
neueren Geschichte der preußischen Politik spielt, erkannte die
National-Versammlung in Stuttgart noch an, wie aus der Anzeige,
daß er sein Mandat als Abgeordneter niederlege, erhellt; eben so
Würtemberg und viele andere deutsche Staaten. Kurz, man mag die
Sache drehen und wenden, wie man will, es ist nicht abzusehen, was zu
der Behauptung berechtigt, die National-Versammlung habe durch ihre
Verlegung nach Stuttgart ihren Charakter als solche verloren. Und wie
sollte auch eine Versammlung, der die Nation die größte
Aufgabe, ihre höchsten Güter, die Schaffung einer Verfassung
für Deutschland anvertraut, der die Nation kraft ihrer
Souverainetät den Charakter einer constituirenden beigelgt, die als
Norm ihrer Beschlüsse und Handlungen nur ihren eigenen Willen
kannte; — ich sage, wie sollte auch eine solche allmächtige, in
Wahrheit souveraine Versammlung das Recht nicht gehabt haben, ihre
eigene Geschäftsordnung festzusetzen, zu verändern oder zu
ergänzen? — Man könnte gerade so gut behaupten, sie sei
weiter nichts als ein Provincial-Landtag gewesen!
ZITAT REDE BERMBACH III. Der letzte, in neuester Zeit
noch aufgefundene Grund endlich: „„durch den Austritt vieler
Abgeordneten habe die National-Versammlung den erforderlichen
Bestand von 350 Mitgliedern verloren““, verdient kaum der
Erwähnung. Wenn man die Stelle, auf die man sich beruft, ins Auge
fasst, so wird man finden, daß dieselbe sich nur auf die erste
Constituierung der Versammlung bezieht; daß sie für
die constituirte Versammlung nicht maßgebend sein sollte, beweist
§ 18. derselben Geschäftsordnung, worin
anfänglich die Zahl 200 als zur Beschlußfähigkeit
erforderlich angenommen und später auf 100 herabgesetzt
worden ist.
ZITAT REDE BERMBACH Wenn aber das öffentliche
Ministerium meint, „„es
sei offenbar, daß man
einer Versammlung von 105 Personen die Rechte und Befugnisse des von
einem großen Volke nach Seelenzahl in einer Anzahl von mehr als
600 gewählten National-Parlaments nicht beilegen könne““, so möge das
öffentliche Ministerium sich erinnern, daß in dem Lande „„der Erbweisheit““ das aus 658 Mitgliedern
bestehende Unterhaus mit 40, bei minder wichtigen Angelegenheiten mit
20, und das aus 429 Mitgliedern bestehende Oberhaus mit 3
beschlußfähig ist. Endlich hat das öffentliche
Ministerium gegen die Rechtsbeständigkeit der National-Versammlung
in Stuttgart noch eingewendet, die National-Versammlung habe ihre
Befugnisse überschritten. Hier würde ich wirklich
wünschen, daß das öffentliche Ministerium mir
angäbe, wer das Recht habe, die Befugnisse der
National-Versammlung zu begränzen. Wenn nun nach allem Gesagten
unzweifelhaft feststehen dürfte, daß die
National-Versammlung in ihrer Zusammensetzung zu Stuttgart zu Recht
bestand — und ich versichere Sie, es ist keinem Abgeordneten
hierüber jemals der geringste Zweifel aufgestiegen
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun weiterhin der Text der BEILAGE, also hier von Seite 11 der
zweiten Ausgabe 13.1.1850. Nun: die mittlere Spalte. [X]
—, so findet auch das Gesetz der Unverantwortlichkeit vom 30. September
1848 auf die Mitglieder jener Versammlung seine volle Anwendung, und
die Unzulässigkeit und Ungegründetheit (Sic! ...gegrün..., K. J.)
der Anklage wäre
bewiesen. Das Stadium, in das diese Procedur getreten ist, nöthigt
mich jedoch, noch weiter auf die Anklage einzugehen und nachzuweisen,
daß, selbst abgesehen von dem Unverantwortlichkeits-Gesetze, der
incriminirte Beschluß keines der Verbrechen involvirt, welche das
öffentliche Ministerium daraus herzuleiten sucht. Das so genannte
Complott soll nach der Anklage bezweckt haben: 1) einen Umsturz und
Veränderung der deutschen Bundes-Verfassung; 2) einen Umsturz und
Veränderung der preußischen Regierung; 3) Bewaffnung der
Bürger gegen die bestehenden Regierungen.
ZITAT REDE BERMBACH Was den ersten Anklagepunct
betrifft, so würde ich auch hier der Anklage-Behörde auf das
Gebiet des Staatsrechtes gefolgt sein und aus der Bundes-Acte und den
Ereignissen nachgewiesen haben, daß von einer Bundes-Verfassung
keine Rede mehr sein konne, wenn mich nicht officielle Erklärungen
der preußischen und anderer Regierungen dieser Mühe
überhoben hätten. Ich erlaube mir, Ihnen einige derselben zu
verlesen. In der Sitzung des Verwaltungsrathes vom 8. October v. J.,
worin über Herstellung der von Preußen und Oesterreich
proponirten Central-Gewalt debattirt wurde, bemerkte der
großherzoglich hessische Bevollmächtigte, „„daß er das
Jahr 1848 durchgelebt habe und nicht glaube, die Vorgänge dieses
Jahres nach ihrer wirklichen Schwere und Bedeutung zu verkennen. Seiner
Ueberzeugung nach sei an dem Tage, an dem aus den Abgeordneten aller
deutschen Bundesstaaten die erste deutsche National-Versammlung in
Frankfurt zusammengetreten, der bis dahin bloß
völkerrechtliche Verein der deutschen Staaten in einen Bundesstaat
übergegangen. Wie man aber auch jetzt über den Fortbestand
des alten Bundes trotz des Jahres 1848 denken möge, die Bundes-Verfassung sei durch jenes
Jahr ein- für allemal vernichtet““.
ZITAT REDE BERMBACH In der von der preußischen
an die hannover’sche Regierung auf den Protest der letzteren gegen
Einberufung des Reichstages erlassenen Note heißt es
wörtlich: „„Nur die
Bundes-Versammlung hatte mit dem Bundesrechte und den einmal
gegebenen Verhältnissen im organischen Zusammenhange gestanden,
die monarchisch-constitutionelle Central-Gewalt war aus der Zukunft
anticipirt und ein Stück einer constitutionellen Verfassung
gewesen, wie man sie beabsichtigt, aber nicht zu Stande gebracht hatte.
Ihr Bestehen hatte daher auch keine Continuität der
Bundes-Verfassung
bewirken können. Mit der Bundes-Versammung war die concrete
Erscheinung und der Repräsentant des Bundes verschwunden. Niemand
war ihre Restauration zu fordern berechtigt, und so konnte die
Bundes-Verfassung, ohne die ihr entsprechende äußere
Organisation, ohne Aussicht auf Wiederherstellung dieser Organisation,
als solche von keiner Gültigkeit mehr sein.““ Etwas weiter findet sich folgende
Stelle: „„Der deutsche Bund war ein Verein unabhängiger und
gleichberechtigter Staaten. Nach diesem seinem Begriffe konnte die ihm
entsprechende Organisation der Gemeinschaft nur im Zusammentritt von
Repräsentanten aller einzelnen Staaten liegen. Ist diese
Organisation aufgehoben, so fehlt auch die Verfassung des Bundes.““
Endlich wird geradezu ausgesprochen: „„Die
Bundes-Verfassung sei untergegangen.““
ZITAT REDE BERMBACH Wenn aber das öffentliche
Ministerium, wie es heute früh that, behauptet, das seien
bloß die Ansichten eines ministeriellen Beamten gewesen, welche
ohne besonderen Werth seien, so möchte ich wirklich fragen,
welcher Aeußerung der Regierung das Volk hinführo noch
Glauben schenken könne. Ganz im Einklange mit dieser
Erklärung handelte auch die preuß. Regierung, indem sie 1)
in Sachsen, 2) in die Pfalz und in Baden einrückte, ohne eine
Aufforderung der, nach Ansicht der Staats-Anwaltschaft an die Stelle
der Bundes-Versammlung getretenen Central-Gewalt abzuwarten, ohne
derselben nur eine Anzeige zu machen; indem sie 3) einseitig mit
Dänemark einen Waffenstillstand und 4) mit anderen Regierungen ein
Sonderbündniß abschloß, — alles Handlungen, welche im
directesten Widerspruche mit dem klaren Wortlaut der Bundes- und wiener
Schlußacte stehen und den offenbarsten Bundesbruch enthielten,
wenn jene Staatsverträge noch gültig wären. Trotz dieser
aber doch, bei Gott! verständlichen Sprache leitet man in
demselben Preußen Anklagen ein wegen eines Complotts zum Umsturze
der durch Wort und That für nicht mehr existent erklärten
Bundes-Verfassung, setzt die Angeklagten halbe Jahre lang allen Qualen
und unwürdigen Chicanen einer nicht zu rechtfertigenden Haft aus
und schleppt sie wie Missethäter vor die Schranken der peinlichen
Gerichtshöfe!
ZITAT REDE BERMBACH Der zweite Anklagepunct lautet auf
eine beabsichtigte Veränderung und Umsturz der preußischen
Regierung. Ich habe mich vergeblich abgemüht, einen nur irgend
haltbaren Grund für eine solche Behauptung aufzufinden. Der
Anklage-Act sagt: „„Die Beschlüsse vom 6. Juni stellen eine
Verbindung dar zum Zwecke der Veränderung und des Umsturzes der
preußischen Regierung,““ — und weiter: „„jene Beschlüsse waren dahin
gerichtet, die Bürger Deutschlands gegen die Regierungen in die
Waffen zu bringen, und unter Führung der Partei in Stuttgart,
unter Führung der Reichs-Regentschaft (eines dieser Partei
verantwortlichen revolutionären Vollziehungs- Ausschusses) die
deutschen Regierungen und Volksstämme zur Durchführung der in
Frankfurt beschlossenen Verfassung zu zwingen und hiermit auch
insbesondere die Veränderung und den Umsturz der preußischen
Regierung durchzusetzen.““ — Ein sehr kühner, aber sonderbarer
Schluß! Bisher ist es mir noch unbekannt gewesen, daß man
mit Beschlüssen Bürger bewaffnen, Volksstämme zur
Anerkennung einer Verfassung zwingen und Regierungen stürzen
könne. Auch würde die Wahl eines revolutionären
Vollziehungs-Ausschusses ohne eine Revolution ein sehr
eigenthümliches Experiment sein. — Doch ich könnte mich
begnügen, diesen Behauptungen einfach entgegenzusetzen, daß
sie unwahr seien, und die Vermuthung würde beim Mangel eines
gegentheiligen Beweises für mich sprechen. — Aber ich bitte Sie,
sehen Sie alle Beschlüsse, sehen Sie alle Reden durch, nirgendwo
werden Sie einen Beschluß, nirgendwo nur eine Andeutung finden,
die auf eine gewaltsame Veränderung und einen Umsturz der
preußischen Regierung hinzielt. Was hatte auch die deutsche
National-Versammlung mit der preußischen Regierung zu thun? Es
handelte sich lediglich um eine Aufrechterhaltung und einen Schutz der
deutschen Reichs-Verfassung gegen fremde Eingriffe.
ZITAT REDE BERMBACH Es wurde wiederholt ausgesprochen,
daß man den legalen Faden, der sich durch unsere Beschlüsse
bisher gezogen, fortsetzen, daß man auf dem Boden, den die
Versammlung sich von Anfang an bestimmt hatte, beharren wolle. Sie
werden z. B. in dem Beschlusse vom 8. Juni, der die badischen
Zustände behandelte, finden, daß zur Vermeidung jedes
Mißverständnisses und zur Abweisung jeder
Verdächtigung, als habe die Versammlung andere Hintergedanken, im
ersten Satze, der Baden unter den Schutz des Reiches stellt,
hinzugesetzt wurde: „„in den Anstrengungen für Durchführung
der am 28. März endgültig beschlossenen und verkündigten
Verfassung des deutschen Reiches““ — und im zweiten Satze, der die
desfallsigen Anträge der Reichs-Regentschaft zur
Berücksichtigung bei den von ihr eingeleiteten Schritten
überweist: „„insbesondere so weit dies
erforderlich ist zur Regelung der Verhältnisse jener Länder
auf den Grund der Reichs-Verfassung““. Und fürwahr, eine
Behauptung, wie die vom öffentlichen Ministerium ausgesprochene,
verräth wenig Kenntniß, sonst würde man wissen,
daß es ausgesprochene Tendenz der Versammlung und namentlich auch
jener Fraction, die in letzter Zeit durch ihre Mitgliederzahl die
entschiedene Majorität hatte, war, sich keinerlei Eingriffe in die
Verfassungs-Angelegenheiten der einzelnen Staaten zu erlauben. Das
öffentliche Ministerium hat zum Beweise des gegenwärtigen
Anklagepunctes in seinem Plaidoyer behauptet, durch die Wahl des
Königs von Preußen zum Kaiser von Deutschland habe man sich
einen Eingriff in den inneren Organismus Preußens erlaubt, indem
man offenbar beabsichtigt habe, Preußen in eine Provinz zu
verwandeln. Es ist fürwahr eine Behauptung, wie mir noch keine
vorgekommen, daß, wenn man einen König über 16
Millionen zu einem Kaiser über 32 Millionen machen will, man sich
dadurch eines Complottes zum Umsturz dieser Regierung schuldig mache.
ZITAT REDE BERMBACH Gleich unstichhaltig ist der
letzte Anklagepunct: „„Complott zur Bewaffnung der Bürger gegen
die Regierungen.““ Hier drängt sich zunächst die Frage auf:
gegen welche Regierungen? da es deren bekanntlich eine ziemliche Anzahl
gibt; wahrscheinlich sollen jedoch die deutschen Regierungen gemeint
sein. Nun muß es in dieser Beziehung schon sehr auffallen,
daß Würtemberg, welches nach Lage der Dinge durch ein
solches Complott am meisten gefährdet worden wäre, keinen
Grund zur Verfolgung seiner Abgeordneten fand, daß gerade die
preußische Regierung der Welt dieses Beispiel eines
überzarten Rechtssinnes gab, welchem Beispiele dann später
noch die baierische Regierung nachfolgte, die jedoch bereits davon
zurückgekommen ist. Wenn aber dieser Umstand die Beschuldigung
schon sehr verdächtig erscheinen läßt, so wird dieselbe
völlig unbegreiflich, wenn man die Thatsachen ins Auge faßt.
Der betreffende Passus des Gesetzes vom 6. Juni lautet:
ZITAT REDE BERMBACH „„Als nächste Zielpuncte ihrer
Wirksamkeit bezeichnet die National-Versammlung der Regentschaft: 1.
schleunige Aufstellung eines Reichs-Heeres und Organisation der
Volksbewaffnung zur Durchführung
der Reichs-Verfassung.““ Die betreffende Verordnung der
Reichs-Regentschaft besagt: „„Die deutsche Reichs-Regentschaft,
in Vollziehung des Gesetzes vom 6. Juni 1849, nach dem der Regentschaft
obliegt, für die Aufstellung eines Reichs-Heeres zur
Durchführung
der Reichs-Verfassung Sorge zu tragen, beschließt: 1. zum Schutze
des Reichs-Gebietes und der Reichs-Verfassung wird ein Reichs-Heer
gebildet.““ Das Gesetz vom 16. Juni über Bildung der Volkswehr
beginnt mit einer Bezugnahme auf das Gesetz vom 6. Juni und
schließt mit den Worten: „„Vorstehendes Gesetz gilt bis zur
erfolgten Durchführung der Reichs-Verfassung.““
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun der Text der BEILAGE, also von Seite 11 der
Ausgabe. Nun aber: die rechte Spalte. [X]
ZITAT REDE BERMBACH Was kann klarer sein? Wie kann man
da noch einen Zweifel über den Zweck dieser Maßregel hegen?
Was hat der Schutz des Reichs-Gebietes und der Reichs-Verfassung mit
einer Bewaffnung der Bürger gegen die Regierungen gemein? Das
öffentliche Ministerium sollte aber, wenn es die
Reichs-Regentschaft aus ihren parlamentarischen Reden charakterisiren,
wenn es überhaupt Thatsachen beurtheilen will, sich wenigstens so
weit mit den Thatsachen bekannt machen, daß es weiß, wovon
es redet. Heute früh hat es aber, um den Reichs-Regenten Simon zu
charakterisiren, die Rede von Ludwig Simon vorgelesen. Nun war aber
Ludwig Simon von Trier nie Reichs-Regent; der Reichs-Regent hieß
Heinrich Simon aus Breslau. Wenn aber die Staatsbehörde die
Aufstellung eines Reichs-Heeres für etwas Ungeheuerliches und
außerhalb der Befugnisse des Parlamentes Liegendes hält, so
möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man sich mit dem
Gedanken seit den ersten Zeiten beschäftigte, daß zu dem
Zwecke ein Wehrausschuß gebildet wurde, daß die
Organisation der Volkswehr mehrfach angeregt und früher nur wegen
dringenderer Geschäfte hinausgeschoben worden war; daß
endlich in der vom Parlament erlassenen Ansprache ans deutsche Volk,
die Ludwig Uhland zum Verfasser hatte, folgende Stelle vorkommt:
ZITAT REDE BERMBACH „„Wir fordern zu keinem
Friedensbruche auf, wir wollen nicht den Bürgerkrieg schüren,
aber wir finden in diesen eisernen Zeiten nöthig, daß das
Volk wehrhaft und in Waffen geübt dastehe, um, wenn sein Anrecht
auf die Verfassung und die mit ihr verbundenen Volksfreiheiten
gewaltsam bedroht ist, und wenn ihm ein nicht von seiner Vertretung
stammender Verfassungszustand mit Gewalt aufgedrungen werden wollte,
den ungerechten Angriff abweisen zu können; wir erachten zu diesem
Zwecke für dringlich, daß in allen der Verfassung
anhangenden (...hang..., Sic! K. J.)
Staaten die Volkswehr schleunig und vollständig hergestellt und
mit ihr das stehende Heer zur Aufrechterhaltung der Reichs-Verfassung
verpflichtet werde.““
ZITAT REDE BERMBACH Nicht uninteressant dürfte es
wegen der näheren Beziehung sein, an den von den Städte- und
Gemeinde-Verordneten der Rheinprovinz hier in Köln am 8. Mai v. J.
gefaßten Beschluß zu erinnern, in welchem unter Anderm
folgende Stelle vorkommt: „„ 2. Die Verfassung fordert das gesammte
Volk der Rheinlande und namentlich alle waffenfähigen Männer
auf, durch Collectiv-Erklärungen in kleinen und
größeren Kreisen seine Verpflichtung und seinen
unverbrüchlichen Willen, an der deutschen Reichs-Verfassung
festzuhalten und den Anordnungen der Reichs-Versammlung Folge zu
leisten, auszusprechen. 3. Die Versammlung fordert die deutsche
Reichs-Versammlung auf, nunmehr schleunigst kräftigere Anordnungen
zu treffen, um dem Widerstand des Volkes in den einzelnen deutschen
Staaten und namentlich auch in der Rheinprovinz jene Einheit und
Stärke zu geben, die allein im Stande ist, die wohlorganisirte
Gegenrevolution zu Schanden zu machen.“ Aber trotzdem diese
verschiedenen Beschlüsse ziemlich dasselbe besagen, wie der jetzt
angefochtene, hat man in ihnen nichts Anstößiges entdeckt.““
ZITAT REDE BERMBACH Das Verbrechen, dessen man mich
beschuldigt, das Verbrechen des Hochverraths, setzt nach allen
Criminalisten, wie auch der Hr. Gen.-Procurator in seiner
Cassationsschrift anerkennt, einen hochverrätherischen animus, d.
h. eine Willens-Bestimmung voraus, welche mit dem Bewußtsein der
Gesetzwidrigkeit des Begehrens auf Vernichtung des Daseins des Staates
gerichtet ist. — Nun frage ich Sie, können Sie glauben, daß
jene Abgeordneten, welche in Stuttgart zusammen kamen, die Absicht
hatten, ein Verbrechen zu begehen? Können Sie annehmen, daß
jene Männer auch nur eine Ahnung hatten, ihr Beschluß
involvire ein hochverrätherisches Complott? — Wir wurden in
Stuttgart von der Bürgerwehr, dem Magistrat und einer Deputation
der Ständekammer feierlich als National-Versammlung empfangen; die
würtembergische Regierung erkannte uns als solche bis zuletzt an;
der Minister-Präsident nahm an unseren Sitzungen Antheil. Kein
Zweifel gegen unsere Berechtigung ward laut. Wie kann man da einen
hochverrätherischen animus, den das mir zu Last gelegte Verbrechen
voraussetzt, auch nur muthmaßen? Uns ist fürwahr nie der
Gedanke gekommen, daß man uns als Verbrecher verfolgen
könne. — Und zudem, wird ein einfaches Factum erst hintendrein
durch die gezwungenste, willkürlichste Interpretation zu einem
Verbrechen? Muß es diesen Charakter nicht von vorn herein an der
Stirn tragen? Warum schritt man nicht gleich nach Bekanntwerdung des
incriminirten Beschlusses gegen die vermeintlichen Verbrecher ein?
Warum verlangte man nicht deren sofortige Ergreifung, statt sich in
einem Ultimatum an die würtembergische Regierung zur Sprengung der
National-Versammlung zu richten, und leitete erst nach Verlauf eines
Monats Untersuchungen ein? Hätte sich die Staatsbehörde durch
dieses verzögerte Einschreiten nicht einer Mitschuld an den
vorgeblichen Verbrechen theilhaft gemacht? — Und wie kommt es,
daß Würtemberg, daß fast alle übrigen deutschen
Staaten keinen Grund zur Verfolgung ihrer Abgeordneten fanden? — Doch
genug!
ZITAT REDE BERMBACH Sie sehen, die Anklagepuncte
fallen, so wie man ihnen ins Auge sieht, einer um den anderen, die
ganze
Anklage fällt zusammen wie ein Kartenhaus vor einem Luftzuge und
erscheint dem prüfenden Verstande in ihrer ganzen kläglichen
Ungegründetheit und Nacktheit. Und wie sollte es auch anders sein,
da ja selbst die Ereignisse der glänzendste (Sic! ohne n am Ende, K. J.)
Vertheidigung und Rechtfertigung des als verbrecherisch bezeichneten
Beschlusses, so wie der ganzen Politik des letzten Restes des
Parlaments geliefert haben? — Blicken Sie hin auf die Lage Europa’s,
Deutschlands, Preußens! Der Einfluß Rußlands
über den Westen Europa’s und namentlich über Deutschland
immer entschiedener hervortretend; ein Einfluß, so verderblich
für Cultur, Civilisation und Nationalität, daß jede
vernünftige Politik ihn zu brechen und zu vernichten suchen
müßte, und so mächtig, daß die anderen
Großmächte jetzt schon fast nur wie Satrapen im Gefolge des
Selbstherrschers aller Reußen erscheinen. Deutschland,
zerklüfteter und zerrissener als je, und ein Bild jammervoller
Zerrüttung, physischer wie moralischer Schwäche darbietend
durch jene kleinliche, aber lehrreiche Eifersüchtelei seiner
zahlreichen Fürsten und Herren, welche es schon so oft an den Rand
des Verderbens gebracht hat. Preußen, sich mit einem
Constitutionalismus brüstend, der doch nur eine Fiction ist und
wohl auch bleiben wird, bis wieder einmal frische, belebende
Märzlüfte die Ankunft eines schöneren, dauernden
Frühlings verkünden. Erwägen Sie dies, und dann sagen
Sie mir, ob die National-Versammlung Unrecht hatte, wenn sie glaubte,
daß mit ihrem Falle auch die Hoffnung auf ein einiges und freies
Deutschland auf lange Zeit dahin sinken würde! — Schauen Sie hin
auf das Product der drei Könige, welches dem deutschen Volke als
eine Abschlagszahlung für gemachte Versprechungen, statt der von
seiner rechtmäßigen Vertretung beschlossenen Verfassung
geboten worden ist.
ZITAT REDE BERMBACH Werfen Sie Ihre Blicke auf das
fruchtlose und vergebliche Ringen und Abmühen der hohen Väter
zur Erzielung einer Einigung über die Erziehung und Heranbildung
jenes Kindleins, das als eine Zierpflanze das Licht der Welt erblickte
und von Anfang an wenig Lebensfähigkeit vermuthen ließ.
Blicken Sie hin auf jenes s. g. Interim, welches nun an die Spitze der
Geschäfte Deutschlands getreten ist und nichts Anderes ist, als
eine Wiederherstellung des alten Bundestages, nur in verschlechterter
Auflage, als eine Wiedereinführung des Despotismus, in dessen
unehrenvolle Vortheile Preußen und Oesterreich sich wie zur Zeit
des seligen Bundestages theilen, als eine neue Befestigung des
verderblichen Uebergewichts der österreichischen Politik, neben
welcher die Einberufung eines deutschen Reichstages, wenn sie auch
Statt finden sollte, doch nur eine hohle Form ist und sein muß.
Und wenn Sie dies erwogen haben, dann sagen Sie mir, ob es nicht
Pflicht der dies vorhersehenden National-Versammlung war, ihre letzten
Kräfte anzustrengen, um die rechtmäßig zu Stande
gekommene Reichs-Verfassung ins Leben zu rufen und zur Geltung zu
bringen.
ZITAT REDE BERMBACH Aber gerade, daß die
National-Versammlung diesen Vorausblick hatte, daß sie nicht mit
verschlossenen Augen und Ohren den Weg des Vertrauens zu den
Fürsten und deren Verheißungen wandeln und die
Einführung der Verfassung dem wohlweislichen Ermessen und der
väterlichen Fürsorge der hohen Mächte überlassen
wollte, daß sie die Verwegenheit hatte, ihren eigenen Willen, als
einen gleichberechtigten, ja, als einen höheren, dem Willen der
Cabinette entgegen zu stellen; — das lief allerdings dem
wiedererstarkten göttlichen
Rechte schnurstracs zuwider, und das ist das einzige Verbrechen,
dessen man uns zeihen kann und weßwegen ich hier vor diesen
Schranken stehe. Vom Standpuncte des Rechts, der Vernunft und des
Gesetzes aus, wird das öffentliche Ministerium mit Aufgebot aller
juristischen Spitzfindigkeiten und Sophismen keinen nur irgend
haltbaren Grund zu dieser Anklage auffinden können, die da weiter
nichts ist, als ein Conglomerat von unbewiesenen Annahmen und
nichtssagender Zweideutigkeit.
ZITAT REDE BERMBACH Es handelt sich hier nicht um die
Schuldig- und Nichtschuldig-Erklärung einer bloßen Person,
eine höhere, heiligere Sache ist Ihrem Urtheile unterbreitet. Es
handelt sich hier um einen Kampf zwischen der Willkür und der
Existenz der Volksvertretung. Jenes Recht, welches den Träumen
Ihrer Jugend vorschwebte, welches Sie in gereifteren Jahren mit
männlicher Kraft erstrebten, welches die vereinigten Anstrengungen
des Jahres 1848 uns brachten und für dessen Wiedererlangung, wenn
es je verloren gehen sollte, Ihre Kinder und Kindeskinder ihr Herzblut
vergießen würden; — dieses Recht ist durch das
gegenwärtige Verfahren gefährdet und in Frage gestellt. Oder
glauben Sie, wenn hier ein Schuldig ausgesprochen würde, es
würde sich noch ein freisinniger und uneigennütziger Mann
finden, der ein Mandat annähme, hinter dem ein Todesurtheil
stände? Und was würde die unausbleibliche Folge davon sein?
Sie würden Kammern erhalten, welche nur ein Classe verträten,
die den Wunsch nicht haben könnte, Mißbräuche
abzuschaffen, welche ihr selbst zu Statten kämen; welche,
größtentheils aus Be-
Weiterhin ist es die
Kölnische Zeitung vom
13.1.1850. Es folgt nun der Text der BEILAGE, aber von Seite 12 der
Ausgabe. Linke Spalte. = SCHLUSS DES GESAMTARTIKELS. [X]
amten bestehend, sich unter der Abhängigkeit von den Ministern, denen die Mehrheit dienstbar wäre, hinschleppen würden. Doch nein! so weit wird es nicht kommen! — Der Genius des Vaterlandes wird uns davor bewahren! er wird über Ihrer Berathung schweben, und Sie werden, gleich den königsberger Geschwornen, laut und feierlich verkünden, daß ein Tribunal des Volkes sich nicht dazu gebrauchen lassen werde, das erste, das heilige Recht der Nation, das Recht der Volksvertretung, mit Füßen zu treten und zu vernichten! — Ich erwarte mit ruhiger Zuversicht Ihre Entscheidung. ENDE ZITAT REDE BERMBACH
Hierauf erhebt sich der Vertheidiger des Angeklagten, Advocat-Anwalt
Hagen. Der Angeklagte, sagt er, habe sich an den Hauptkern der Anklage
gehalten. Das öffentliche Ministerium dagegen habe das Grundthema
der Anklage mit einer Masse Coloraturen und Variatonen verbrämt.
Dem Vertheidiger bleibe daher, nach dem Vortrage des Angeklagten, nur
die kurze Aufgabe, die Verbrämungen und Ausschmückungen von
der Grundlage der Anklage abzulösen, damit die Geschwornen ein
richtiges und klares Bild von dem Standpuncte und der Anschauungsweise
der anklagenden Behörde gewinnen können. Er folgt dann dem
Vortrage des Herrn Staats-Procurators und sucht dessen
Ausführungen und Gründe zu widerlegen. Insbesondere
bemüht er sich, den Satz auszuführen, daß der
Angeklagte, nachdem er von dem Anklage-Senat außer Verfolgung
gesetzt worden, gesetzlich nicht mehr hätte vor Gericht gestell
werden dürfen. — Am Schlusse seiner Rede trug der Vertheidiger auf
Freisprechung seines Clienten an.
Nachdem hierauf der Präsident die Debatten für geschlossen
erklärt und in seinem Resumé die wesentlichsten Momente der
Anklage und der Vertheidigung wiederholt hatte, sprachen die
Geschwornen nach einer Berathung von wenigen Minuten das Nichtschuldig
aus.
ZEITUNG-ARTIKEL-KoeZei-ENDE.
HINWEIS. Es steht direkt am
Ende des Artikels, optisch aber etwas abgesetzt, diese Information:
"Die londoner Zeitungen vom 11. Januar Abends waren am 12. Januar
Abends nicht in Köln eingetroffen."
Und, wieder etwas abgesetzt: "Haupt-Redacteur K. H. Brüggemann."
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Ernst Faber, 1895, "China in
historischer Beleuchtung" ||| komplett
als offener Online-Text
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ernst-faber-1895-china-in-historischer-beleuchtung-komplett-als-online-text.htm
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